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finden, sondern deutet nur eine gesetzgeberische Regel an
(Koch); aber eben darum muss die spätere Steuergesetzgebung
dahin interpretiert werden, dass sie das im Allg. L.-R. II 11
& 1058 für alle Schenkungen und Liberationen gewährte Recht
der Acceptationsweigerung nicht habe schmälern wollen.
Ganz deutlich tritt das quest. Recht per analogiam bei Be-
trachtung der neuen Steuergesetzgebung hervor. An Stelle von
Reklamation und Rekurs sind nach Einführung des Streit-
verfahrens Einspruch und Klage getreten. Bei der Staats-
einkommensteuer entsprechen dem Rechtsmittel des Verwaltungs-
streitverfahrens Berufung und Beschwerde, welche letztere
der Revision wesensgleich ist. Es fragt sich nun, ob die „wegen
ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen“ (8 49 Allg. L.-R.)
sich hier nachweisen lassen und sich ergiebt, dass die Vor-
bedingungen der Zulässigkeit der Verwaltungsklage bei einer ver-
langten Erhöhung um einen Theilbetrag oder den Gesammtbetrag
des Steuersaldos vorhanden sind. Es muss daher gezeigt werden:
l. dass eine Veranlagung auch in dem fraglichen Falle statt-
findet; 2. dass rücksichtlich der Mittheilung der Veranlagung und
der Fristbestimmung für die Rechtsmittel ausreichende Anhalts-
punkte da sind; woraus dann 3. folgt, dass eine daraus erfolgende
Klage nicht als eine Klage über die Steuerpflicht an sich und
im Prinzip anzusehen ist.
Dass die letztere selbst, unabhängig von einer Veranlagung,
nicht zum Gegenstande der Klage gemacht werden kann, ist von
der Judikatur ja zweifellos auch neuerdings bestätigt worden
(P.-V.-Bl. Bd. XVII S. 200, 406; ferner Entsch. d. O.-V.-G. Bd. I
S. 62, Bd. III S. 88, Bd. V S. 145, Bd. XIV S. 190). So-
weit Zust.-G. $ 160, Allg. L.-R. II 14 88 79 u. 4—8 in Frage
kommen, kann allerdings auch die prinzipielle Kommunalsteuer-
pflicht Gegenstand der Klage sein (Erk. Komp. Gerichtshofes vom
8. Okt. 1870, J.-M.-Bl. S. 340). Jedoch ist dies insofern kaum
möglich, als Privilegien, zu denen die Steuerprivilegien der
Beamten und Lehrer nicht gehören (Entsch. d. O.-V.-G. Bd. VI
S. 119), selbst wenn solche vorkämen, mit 88 20, 96° K.-A.-G.
nicht in Einklang zu bringen wären.