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Sobald aber eine Veranlagung vorausgegangen,.ist im Ver-
waltungsstreitverfahren wie über die Vermögensschätzung, so
selbstverständlich auch über die Steuerpflicht mit zu entscheiden
(Entsch. d. O.-V.-G. Bd. V S. 87), da beides eben untrennbar
verbunden. Das Steuergeschäft beginnt mit der Veranlagung zur
Staatssteuer, da ja die Veranlagung zur Kommunalsteuer, soweit
Zuschläge zur Staatssteuer erhoben werden, rechtlich durchaus
an jene gebunden ist. Selbst soweit die Steuerpflichtigen nicht
staatssteuerpflichtig, findet eine Veranlagung lediglich zu dem
Zwecke der kommunalen Besteuerung (bezgl. für die KFest-
stellung der nach dem Massstabe der Besteuerung geregelten
Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen
Verbänden) statt (88 74—76 Eink.-St.-G.). Die betrefienden
Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. sind also
in die gemäss Art. 38 No. 10 Ausf.-Anw. z. Eink.-St.-G. an-
zufertigende Gemeindesteuerliste aufzunehmen. Umgekehrt wird
nun die Gemeindesteuerbehörde diejenigen Staatssteuerpflichtigen,
welche aus irgend einem Grunde gemeindesteuerfrei bleiben sollen,
von der Liste wieder streichen oder auf derselben so charak-
terisiren, dass von ihnen kein Betrag zu erheben sei. Dass hierbei
Irrthümer vorkommen können, nimmt das Kommunalabgabengesetz
an, denn es spricht in & 84 von „Steuerpflichtigen, welche ent-
gegen den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Veranlagung
direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben
sind, ohne dass eine strafbare Hinterziehung der Steuer statt-
gefunden hat“, und Art. 52 Ausf.-Anw. spricht davon, dass der
Steuerpflichtige „in die Liste nicht aufgenommen“ oder „aus
unzutreffendem Grunde steuerfrei veranlagt“ sein könne.
Es findet danach, auch wenn steuerfrei yeranlagt oder der
Betreffende in die Liste nicht aufgenommen ist, thatsächlich
eine Veranlagung statt. Wie wird dieselbe nun dem Pflich-
tigen zur Mittheilung gebracht? — Zunächst kann derselbe
durch Einsichtnahme der Hebeliste feststellen, dass er steuerfrei
veranlagt bezgl. übergangen ist. Sofern eine besondere Mit-
theilung erfolgt, in der Regel am Ende der Auslagezeit der
Hebeliste, erhält er von der. Uebergehung Kenntniss durch eine