Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Falle gewinnbringende Beschäftigung, $ 7 sub 4) besitzt, mit 
diesem Einkommen besteuert zu werden, begründet. Der 
gesetzlich festgelegten Steuerpflicht entspricht eben ein Steuer- 
recht, es ist nicht in das Belieben einer Verwaltungsbehörde ge- 
legt, zu befreien. Auch nach dem Kommunalabgabengesetz sind 
die Einkommensquellen gesetzlich festgelegt, nach & 20 sind die 
Steuern auf die Pflichtigen nach festen und gleichmässigen Grund- 
sätzen zu vertheilen. Ueber die Einkommensquellen der Beamten, 
Lehrer u. s. w. ist in & 41 gesetzlich disponirt. Wird also ein 
derartiger Pflichtiger aus einer solchen Einkommensquelle nicht 
in der gesetzlich vorgeschriebenen und den thatsächlichen Ver- 
hältnissen entsprechenden Weise veranlagt, so stehen ihm selbst- 
verständlich auch die gegebenen Rechtsmittel zu Gebote, gleich- 
viel ob er weniger oder mehr zahlen will. Das Recht des 
subjektiv ‘"Steuerpflichtigen, im Veranlagungsverfahren über die 
Natur seiner Einkommensquellen unbedingt gehört zu werden 
und demgemäss auch die zur Aufrechterhaltung seiner Angaben 
gegebenen Rechtsmittel zu benutzen, ergiebt sich aus 88 26ff. 
Eink.-St.-G. Steuerpflichtige, die nicht durch Initiative der Steuer- 
behörde zu einer Steuererklärung veranlasst worden, sind auf 
ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung zu- 
zulassen. Damit spricht die moderne Steuergesetzgebung deut- 
lich den allgemeinen Grundsatz aus, dass sie dem Steuerpflich- 
tigen in dem gesetzlich geordneten Verfahren zur Sicherung einer 
korrekten Heranziehung die Stellung einer streitfähigen Partei 
und nicht eines der Staatshoheit gegenüber leidenden Unter- 
thanen hat einräumen wollen. Am allerwenigsten kann es dann 
in das Belieben einer Gemeindebehörde gestellt sein, etwa von 
dem giltig festgestellten Inhalt einer solchen Steuererklärung, der 
im Grade der Präzision rücksichtlich der Angaben über die 
Natur der Einkommenssteuer ja keine Schranken gesetzt sind, 
beliebig zu abstrahiren, indem es diesen oder jenen Einkommens- 
theil ausser Berücksichtigung lässt bezgl. ihn anders qualifizirt. 
Das Beispiel wird dies verdeutlichen. Nehmen wir an, der in 
Frage stehende Lehrer X habe ein Einkommen aus Kapital oder 
sonstiger gewinnbringender, nichtamtlicher Beschäftigung dekla-
	        
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