— 12838 —
Falle gewinnbringende Beschäftigung, $ 7 sub 4) besitzt, mit
diesem Einkommen besteuert zu werden, begründet. Der
gesetzlich festgelegten Steuerpflicht entspricht eben ein Steuer-
recht, es ist nicht in das Belieben einer Verwaltungsbehörde ge-
legt, zu befreien. Auch nach dem Kommunalabgabengesetz sind
die Einkommensquellen gesetzlich festgelegt, nach & 20 sind die
Steuern auf die Pflichtigen nach festen und gleichmässigen Grund-
sätzen zu vertheilen. Ueber die Einkommensquellen der Beamten,
Lehrer u. s. w. ist in & 41 gesetzlich disponirt. Wird also ein
derartiger Pflichtiger aus einer solchen Einkommensquelle nicht
in der gesetzlich vorgeschriebenen und den thatsächlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Weise veranlagt, so stehen ihm selbst-
verständlich auch die gegebenen Rechtsmittel zu Gebote, gleich-
viel ob er weniger oder mehr zahlen will. Das Recht des
subjektiv ‘"Steuerpflichtigen, im Veranlagungsverfahren über die
Natur seiner Einkommensquellen unbedingt gehört zu werden
und demgemäss auch die zur Aufrechterhaltung seiner Angaben
gegebenen Rechtsmittel zu benutzen, ergiebt sich aus 88 26ff.
Eink.-St.-G. Steuerpflichtige, die nicht durch Initiative der Steuer-
behörde zu einer Steuererklärung veranlasst worden, sind auf
ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung zu-
zulassen. Damit spricht die moderne Steuergesetzgebung deut-
lich den allgemeinen Grundsatz aus, dass sie dem Steuerpflich-
tigen in dem gesetzlich geordneten Verfahren zur Sicherung einer
korrekten Heranziehung die Stellung einer streitfähigen Partei
und nicht eines der Staatshoheit gegenüber leidenden Unter-
thanen hat einräumen wollen. Am allerwenigsten kann es dann
in das Belieben einer Gemeindebehörde gestellt sein, etwa von
dem giltig festgestellten Inhalt einer solchen Steuererklärung, der
im Grade der Präzision rücksichtlich der Angaben über die
Natur der Einkommenssteuer ja keine Schranken gesetzt sind,
beliebig zu abstrahiren, indem es diesen oder jenen Einkommens-
theil ausser Berücksichtigung lässt bezgl. ihn anders qualifizirt.
Das Beispiel wird dies verdeutlichen. Nehmen wir an, der in
Frage stehende Lehrer X habe ein Einkommen aus Kapital oder
sonstiger gewinnbringender, nichtamtlicher Beschäftigung dekla-