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vier aufeinanderfolgenden Jahren) zuständen, wäre beachtlich,
würde aber doch nicht stichhaltig sein, weil jedes Mal die Rechts-
mittel um ein vier Jahr zurückliegendes Jahr verloren gehen.
Immerhin muss es wohl als eine Lücke im Kommunalabgaben-
gesetz bezeichnet werden, dass den Steuerehrlichen nicht ein be-
sonderes Alinea in 8 69 gewidmet worden ist, welches alle Zweifel
ausschlösse. Welche wunderlichen Konsequenzen auch in Hin-
sicht der Wahlrechte erwachsen würden, wenn die Ansicht des
Bezirksausschusses zu O., als richtig zur Geltung kommen sollte,
lässt sich leicht zeigen. Nach $ 5 St.-O. für die Ostprovinzen
gehört, abgesehen von den sonstigen Bedingungen, zur Wählbar-
keit in städtische Ehrenämter bezgl. zum Besitz des Bürger-
rechts, dass der Bürger die ihn betreffenden Gemeindeabgaben
gezahlt habe. Wird nun ein fälschlich nicht zur Gemeindesteuer
Herangezogener beispielsweise zum Stadtverordneten gewählt, so
muss die nach $ 10 Zust.-G. bei einem Einspruch zuständige
Stadtverordnetenversammlung seine Wahl kassiren. Der Ein-
wand, dass er etwa die Steuern noch zahlen wolle, ist schon um
desswillen hinfällig, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit
schon zur Zeit der Vornahme der Wahl gegeben sein müssen
(Entsch. d. O.-V.-G. Bd. XXVIILS. 9); ausserdem ist die Stadt-
verordnetenversammlung gar nicht zuständig, über die Zahlung
von (Gemeindesteuern und deren Rechtmässigkeit zu befinden,
dieselbe hat vielmehr lediglich von der Thatsache auszugehen,
ob sie gezahlt sind oder nicht. Demnach stünde es ganz im
Belieben des Magistrats, durch Ausschluss von der (Gemeinde-
steuerliste ihm missliebige Personen von der Wählbarkeit aus-
zuschliessen — wenn eben das Verwaltungsstreitverfahren bei
verweigerter Heranziehung zu den Gemeindelasten nicht zulässig
wäre.