Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Literatur. 
Dr. jur. Walther Nothnagel, Exekution durch soziale Interessen- 
gruppen. Wien, A. Hölder, 1899. VII, 221 S. Gr. 8°. M. 4.80. 
Die vorliegende Monographie behandelt die juristischen Fragen, zu 
welchen der Anlass geboten wird durch die in der Neuzeit entstandenen 
Gläubigerorganisationen, — man denke an den Verband der Kreditoren, die 
„Kreditreform* der Hausbesitzervereinigungen, ganz abgesehen von den In- 
teressengruppen der Börsenbesucher. Der leitende Oberbegriff, unter den 
der Verf. diese Verbände stellt, wird von ihm als psychologische Exe- 
kution bezeichnet (vgl. die etwas langatmige Definition 8. 34). Die staat- 
liche Exekution ruht auf direkten staatlichen Zwangsmitteln ohne oder gegen 
den Willen des Schuldners durch ein Organ des Staates. Die Antithese, 
welche der Verf. für jene modernen Verbände aufdeckt, liegt darnach in 
einer Exekution, welche privatim auf den Willen des Schuldners drücken 
soll. Es lässt sich fragen, ob dieser Gegensatz richtig formuliert ist; denn 
auch die normale gerichtliche oder staatliche Exekution rekurriert auf den 
Einfluss psychologischer Erwägungen. Indessen möchte ich darüber mit dem 
Verf. nicht rechten, — es kommt auf die Detailausführung an. Und hier 
nehme ich keinen Anstand zu sagen, dass die materiellen Erörterungen über 
jene Verbände beachtenswert, originell und tüchtig sind. Der Verf. hat 
die eigenartigen Fälle der fraglichen Exekution mit Geschick in einem Ge- 
samtbilde zusammengestellt und eingehend besprochen. Und diese Arbeit 
hat vor ihm niemand gethan. Darin liegt also ein zweifelloses Verdienst. 
In der Sache selbst huldigt der Verf. der Anschauung, dass in der Mitteilung 
der „schwarzen Liste* der Schuldner (die Liste des schweizerischen Ver- 
bandes ist rot) keine Beleidigung liege, und dass die Drohung, den Schuldner 
in die Liste aufzunehmen, keine Nötigung enthalte. Anders sieht der Verf. 
die Sache an bei den Hausbesitzervereinen, welche in Grossstädten ebenfalls 
mit einer schwarzen Liste operieren und zwar nicht bloss gegen zahlungs- 
unfähige Mieter, sondern auch gegen solche, die „zeitweise“ zahlungsuntähig 
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