Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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sind, ferner gegen „Säufer“, „Ruhestörer“ oder gegen solche, „die in Diffe- 
renzen mit dem Vermieter geschieden sind“. Hier handelt es sich aller- 
dings nicht um bestimmte Thatsachen, sondern um individuelle Ansichten 
und Urteile, und daher ist hier eine andere Auffassung geboten. In der 
Hauptsache teile ich die juristischen Ansichten des Verf. In jenen Listen 
liegt keine Widerrechtlichkeit. Der Zweck der Verbände besteht in dem 
Schutz vor geschäftlichen Verlusten, und dieser Zweck ist erlaubt. Dies gilt 
auch von den Mitteln (private Informationen). Freilich muss doch sofort 
eine Einschränkung hinzugefügt werden. Der Schuldner darf richtigerweise 
verlangen, dass in der Liste die näheren Umstände mitgeteilt werden, unter 
denen die Aufnahme erfolgte, weil das Motiv der ausgebliebenen Zahlung so 
ganz verschieden sein kann. Die Art der Darstellung kann darnach aller- 
dings meiner Ansicht nach den Schuldner unter Umständen zu civilistischem 
Schadenersatz und zu einer Satisfaktion in Geld berechtigen. In diesem 
Sinne hat das schweizerische Bundesgericht — gemäss der durch Art. 50 
Oblig.-R. eingeführten generellen actio culpae in Verbindung mit Art.55 (Geld- 
entschädigung für Unbill) — geurteilt.e Ich halte dieses Vorgehen für 
richtig. 
Zürich. Professor Meili. 
Kalkmann, Ph., Die Entwertung der österreichischen Valuta im 
Jahre 1893 und ihre Ursachen. Mit 7 lithographischen Tafeln. 
(Wiener staatswissenschaftliche Studien, I. Bd. 3. Heft.) Freiburg ı. Br., 
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1899. IV u. 73 S. 8°. Einzelpreis 
M. 2.80. 
Der Verf., dem wir bereits eine treffliche Studie über die Einführung 
der englischen Goldwährung im 18. Jahrhundert verdanken, untersucht in 
der vorliegenden Abhandlung die österreichische Valutareform. Bekanntlich 
beschlossen im Jahre 1892 die österreichische und die ungarische Regierung 
die Beseitigung des Zwangskurses und den Uebergang zur Goldwährung. 
Diese Reform der österreichischen Valuta ist bis jetzt noch nicht durch- 
geführt. Noch heute besitzen die Staatsnoten und die Noten der Oester- 
reichisch-Ungarischen Bank unbeschränkte Zahlkraft. Einer der Gründe für 
die Verzögerung war die Entwertung der österreichischen Valuta, welche im 
Jahre 1893 auftrat und bis 1896 anhielt. Ueber die Ursachen des Goldagios 
war man sich in weiten Kreisen nicht recht klar. KaLKkmAanN sucht nun in 
einer eingehenden Prüfung der Weltgeldmarktsverhältnisse und der öster- 
reichischen Diskontpolitik nachzuweisen, dass die Gründe der überraschenden 
Schwierigkeiten, auf die Oesterreich bei seinem Uebergang zur Goldwährung 
gestossen ist, internationaler Art sind. Ein Vergleich der Wechselkurse auf 
den verschiedenen Geldmärkten ergab, dass gleichzeitig mit der Entwertung 
der österreichischen Valuta eine solche der italienischen und russischen im
	        
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