— 137 —
Verf. geht hierbei von der von Goos und GETZ aufgestellten Lehre des
objektiven Rechtsbruchs als Strafbedingung aus, nach welcher nur solche
Handlungen rechtswidrig — juristisch kausal — sind, deren Verursachungs-
vermögen nicht vom Anstoss ungewöhnlicher oder unwahrscheinlicher Um-
stände bedingt ist, und selbst dann nur, wenn sie trotz ihrer Getährlich-
keit, nicht wegen ihres Nutzens oder ihrer Notwendigkeit in anderen Be-
ziehungen vernünftig sind und deshalb rechtmässig sein müssen, welche Ab-
wägung auf einem objektiven Gemeinschaftsurteil beruht. TorPp weist dem-
nächst nach, dass die Notrechtsfrage nur eine einfache Anwendung, nicht
etwa eine Ausnahme von dieser Regel über die Grenzen der Freiheit des
Handelns ist, und dass positive gesetzliche Regeln betreffend das Notrecht
deshalb nicht als Grenzbestimmungen, die die Beurteilung anderer Fälle nach
den Notrechtsgrundsätzen ausschliessen, aufgefasst werden dürfen. Eine Fülle
anregender Ausführungen zeigt uns die originale Gestaltungskraft des Verf.,
zugleich aber auch seine weitgehende Vertrautheit mit den Grundwerken
seiner Disziplin in allen Kultursprachen, die selbst durch die vorliegende
Monographie eine wertvolle Bereicherung erfahren hat.
Kopenhagen. Fr. Rüdinger.
Hellinikon syntaghmatikon Dikson (Griechisches Verfassungsrecht)
von J. Aravantines, Rechtsanwalt in Athen. 1. Theil, I. u. II. Bd.
Athen, Druckerei der „Palingenesia“ (J. Angelopoulo), 1897 u. 1898.
350 8. 8°.
Der Verf. dieses Werkes nimmt in Aussicht, weitere Kreise mit dem
konstitutionellen Regiment Griechenlands bekannt zu machen und hat dabei der
geschichtlichen Entwicklung und den Aufschlüssen der vergleichenden Gesetz-
gebung besondere Sorgfalt zugewendet. Sein Werk ist die Frucht langer
und geduldiger Studien, die sich sowohl mit den theoretischen Problemen
allgemeiner Natur befassen, wie den speziellen rechtsgeschichtlichen Gestal-
tungen und Wandlungen des Verfassungslebens Griechenlands nachgehen.
Verf. hat durch seine im Einzelnen reich gegliederte und fleissige Arbeit
sich um die Fundirung und Bereicherung der publizistischen Fachliteratur
seines Heimathstaates ein anerkennenswerthes Verdienst erworben.
Bern. Dr. M. Kebedgy, P.-D.
Otto Stölzel, Dr., Gerichtsassessor, Rechtsprechung des Gerichtshofs
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Im amtlichen
Auftrage systematisch zusammengestellt. Berlin, ©. Heymann’s Verlag,
1897. 6888. 8°. M. 10.
Aus den Grenzmarken der positiven Rechtsordnung bringt uns das vor-
liegende überaus werthvolle Quellenwerk sichere Kunde. Das ganze Material
g+*