—- 140 —
Kapital von ihrer natürlichen Bestimmung ablenkten, in un-
produktiver Weise aufzehrten und wirthschaftliche Krisen hervor-
riefen. Werde den fortwährenden Rüstungen nicht Stillstand
geboten, so werde eine Katastrophe eintreten, deren Schrecken
jeden Menschen schon beim blossen Gedanken schaudern machten.
Am Schlusse des Manifests war die Einberufung einer inter-
nationalen Konferenz in Aussicht gestellt, um die Frage der Ab-
rüstung und des allgemeinen Friedens zu erörtern!.
Bezugnehmend auf: diese Botschaft konstatirte in einem an
die in St. Petersburg beglaubigten Vertreter fremder Staaten
gerichteten Rundschreiben vom 30. Dez. 1898/11. Jan. 1899
Graf Murawiew zunächst, dass die Botschaft des Üzaren
von der Mehrzahl der Staaten, wie auch von der öffentlichen
! Das Friedensmanifest des Czaren hat natürlich in den Kreisen der sog.
Friedensfreunde und Friedensfreundinnen ungeheueren ‚Jubel erregt, die nun
die Zeit des ewigen Friedens als unmittelbar bevorstehend ansahen. Es
wurden daher auch aus diesen Kreisen zahlreiche Flugschriften und Abband-
lungen über das Manifest, die Cirkularnote Murawiew’s und die Haager
Friedenskonferenz veröffentlicht, die recht gut gemeint sein mögen, aber sich
durchweg so sehr vom Boden der Wirklichkeit und der thatsächlichen poli-
tischen Verhältnisse entfernen, dass es nicht angezeigt erscheint, die in den-
selben zu Tage getretenen Anschauungen in einer Abhandlung über die Be-
deutung der Haager Konferenz für das Völkerrecht zu würdigen. — Eine
gewisse Beachtung verdient die Schrift von Emm STEINBACH, Zur Friedens-
bewegung, Wien 1899, in welcher der Gedanke vertreten wird, dass, wie das
mittelalterliche Fehderecht verschwunden ist, auch im Laufe der Jahr-
hunderte der Krieg verschwinden werde. Bemerkenswerth ist ferner der sehr
nüchtern geschriebene Aufsatz von A. pe LAPRADELLE, La question du desarme-
ınent, mit reicher Literaturangabe in der Revue gener. de droit public 1899.
Endlich ist zu erwähnen der kurze Aufsatz von F. STOERK, Russlands Ab-
rüstungsvorschlag und das Völkerrecht in der „Deutschen Juristenzeitung“
1899, in welchem darauf hingewiesen ist, dass der Durchführung des russi-
schen Vorschlags das im heutigen Völkerrechte geltende Prinzip der Sou-
veränität und Unabhängigkeit der Staaten im Wege stehe und dass selbst
im Falle der Geneigtheit der Staaten auf derartige Vorschläge einzugehen,
die völkerrechtliche Gemeinschaft gar nicht fest genug orgenisirt sei, um
Einrichtungen zur Kontrolle einer proportionellen Herabsetzung der Kriegs-
mittel sicher zu stellen.