Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Meinung ungemein günstig aufgenommen worden sei. Trotzdem 
hätten einzelne Staaten in der letzten Zeit ihre Rüstungen fort- 
gesetzt und gesteigert. Man könne desshalb zweifeln, ob es zweck- 
mässig sei, unter diesen Umständen die in der Botschaft vom 
12. Aug. 1898 niedergelegten Ideen zu erörtern. Die russische 
Regierung halte es jedoch für möglich, dass unter den Staaten 
sofort wenigstens ein Ideenaustausch eintreten könne: a) über 
die Mittel, um die fortwährenden kriegerischen Rüstungen zu 
Land und zur See zum Stillstand zu bringen; b) über die Mög- 
lichkeit, um bewaffneten Konflikten durch friedliche Mittel vor- 
zubeugen, über welche die Diplomatie zu verfügen habe. 
(Gleichzeitig schlug die russische Regierung vor, dass sich die 
Berathungen der einzuberufenden Konferenz auf folgende Gegen- 
stände beziehen sollten: 1. Die Vereinbarung einer Frist, während 
welcher die gegenwärtigen Effektivstärken der Land- und See- 
streitkräfte, sowie die Kriegsbudgets nicht erhöht werden dürfen, 
sowie eine vorläufige Untersuchung über die Mittel und Wege, um 
in der Zukunft sogar eine Verminderung der Effektivstärken und der 
Kriegsbudgets zu erreichen. 2. Ein Verbot der Einführung neuer 
Feuerwaffen und Explosivstoffe in den Landheeren und Flotten 
und ein Verbot der Anwendung stärker wirkender Pulversorten 
als der gegenwärtig in Gebrauch befindlichen für Gewehre wie 
für Kanonen. 3. Die vertragsmässige Einschränkung der Ver- 
wendung schon vorhandener Explosivstoffe von verheerender 
Wirkung für Landkriege und ein Verbot, Geschosse oder irgend 
welche Explosivstoffe von einem Luftballon aus oder durch Be- 
nutzung anderer analoger Mittel zur Verwendung zu bringen. 
4. Ein Verbot, in Seekriegen unterseeische Torpedoboote oder 
andere Zerstörungsmittel der gleichen Art zu benützen und in 
Zukunft Kriegsschiffe mit Sporen zu bauen. 5. Die Uebertragung 
und Anpassung der Bestimmungen der Genfer Konvention vom 
Jahre 1864 auf den Seekrieg auf Grundlage der noch nicht 
ratifizirten Zusatzartikel vom Jahre 1868. 6. Die Neutralisirung 
10”
	        
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