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Geschosse unter 400 Gramm im Interesse humaner Kriegführung
auf andere ähnliche Geschosse, sowie auf gewisse andere Waffen
und Zerstörungsmittel ausgedehnt werde;
2. Dass die Grundsätze der Genfer Konvention vom Jahre
1864 im Sinne der Zusatzartikel vom Jahre 1868 auch auf den
Seekrieg Anwendung zu finden haben;
3. dass die Brüsseler Deklaration über das Kriegsrecht vom
Jahre 1874 nach entsprechender Umarbeitung zu ratifiziren sei;
4. dass bestimmte Grundsätze für die Anwendung der Ver-
mittelung und des schiedsgerichtlichen Verfahrens bei internationalen
Streitigkeiten aufgestellt werden und das schiedsgerichtliche Ver-
fahren selbst genauer geregelt werde.
Es war auch vom ersten Tage an zweifellos, dass die Kon-
ferenz den besten Willen hatte, positive Ergebnisse zu erreichen.
Als ein grosses Hinderniss stellte sich aber in dieser Beziehung
der Umstand heraus, dass die russische Regierung es unterlassen
hatte, vor dem Zusammentritte der Konferenz den übrigen
Regierungen sorgfältig ausgearbeitete Vorlagen zu unterbreiten.
Insbesondere wurden bezüglich der Beschränkung bezw, des Still-
standes in den Rüstungen und der Ausdehnung der Petersburger
Konvention erst bei den Verhandlungen der ersten Kommission
von den Vertretern der russischen Regierung bestimmt formulirte
Anträge gestellt. Ebenso wurde erst im Laufe der Berathungen
der dritten Kommission ein genau ausgearbeiteter russischer Vor-
schlag über die internationalen Schiedsgerichte und das von den-
selben zu beobachtende Verfahren eingebracht.
Für die zweite Kommission lag die Sache allerdings insofern
besser, als wenigstens in dem Entwurfe der Zusatzartikel vom
Jahre 1868 zur Genfer Konvention und in der nicht ratifizirten
Brüsseler Deklaration vom Jahre 1874 gewisse Grundlagen für
die Berathung gegeben waren, als völlig ausreichend konnten aber
diese Grundlagen doch auch nicht betrachtet werden, da sich
seit dem Jahre 1868 bezw. 1874 auf den in Frage stehenden