Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 151 — 
vertheidigung für geboten erachten würde. Was daher Russland 
den übrigen Staaten vorschlug, stand nicht im Einklang mit den 
gegenwärtig geltenden Grundsätzen des Völkerrechts. Ob in der 
Zukunft in Folge einer strafferen Organisation der völkerrecht- 
lichen Gemeinschaft die Souveränität und Unabhängigkeit der 
Staaten eine solche Abschwächung erfahren wird, die Verein- 
barungen der gedachten Art als unbedenklich erscheinen zu 
lassen, ist gleichgiltig, da in solchen Fragen nur die gegenwärtig 
in Geltung stehenden Grundsätze und Anschauungen massgebend 
sein können. 
Auf Grund der Ziff. 2, 3 und 4 des Murawiew’schen 
Rundschreibens war beantragt worden, 1. ein Verbot der Ver- 
wendung neuer bezw. kräftiger wirkender Pulverarten als der jetzt 
im Gebrauch befindlichen; 2. ein Verbot der Anwendung stärker 
wirkender Explosivgeschosse für die Feldartillerie, wie für die 
Marine; 3. ein Verbot der Einführung neuer Kanonenmodelle 
und Geschützsysteme für den Land- und Seekrieg; 4. ein Verbot 
der Verwendung von Gewehrgeschossen, welche die Wunden 
übermässig vergrössern und die Leiden der Verwundeten ohne 
Noth vermehren; 5. ein Verbot, Projektile oder Explosivstoffe 
von Luftballons oder auf ähnliche Weise aus der Luft zu 
schleudern; 6. ein Verbot, während zehn oder wenigstens fünf 
Jahren neue Systeme von Infanteriegewehren einzuführen; 7. ein 
Verbot der Verwendung unterseeischer Torpedoboote und des 
Gebrauchs des Rammsporns,. 
Alle diese Anträge hatten kein weiteres Ergebniss als die 
erwähnten drei Deklarationen und den oben unter No. 3 auf- 
geführten ziemlich nichtssagenden Wunsch. 
Die Gründe der Ablehnung der meisten dieser russischen 
Anträge waren im Einzelnen sehr verschieden, so wurde z. B. be- 
züglich des beantragten Verbots neuer Pulversorten darauf hin- 
gewiesen, dass der von der russischen Regierung hervorgehobene 
Zweck der Erzielung finanzieller Ersparungen kaum zu erreichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.