— 151 —
vertheidigung für geboten erachten würde. Was daher Russland
den übrigen Staaten vorschlug, stand nicht im Einklang mit den
gegenwärtig geltenden Grundsätzen des Völkerrechts. Ob in der
Zukunft in Folge einer strafferen Organisation der völkerrecht-
lichen Gemeinschaft die Souveränität und Unabhängigkeit der
Staaten eine solche Abschwächung erfahren wird, die Verein-
barungen der gedachten Art als unbedenklich erscheinen zu
lassen, ist gleichgiltig, da in solchen Fragen nur die gegenwärtig
in Geltung stehenden Grundsätze und Anschauungen massgebend
sein können.
Auf Grund der Ziff. 2, 3 und 4 des Murawiew’schen
Rundschreibens war beantragt worden, 1. ein Verbot der Ver-
wendung neuer bezw. kräftiger wirkender Pulverarten als der jetzt
im Gebrauch befindlichen; 2. ein Verbot der Anwendung stärker
wirkender Explosivgeschosse für die Feldartillerie, wie für die
Marine; 3. ein Verbot der Einführung neuer Kanonenmodelle
und Geschützsysteme für den Land- und Seekrieg; 4. ein Verbot
der Verwendung von Gewehrgeschossen, welche die Wunden
übermässig vergrössern und die Leiden der Verwundeten ohne
Noth vermehren; 5. ein Verbot, Projektile oder Explosivstoffe
von Luftballons oder auf ähnliche Weise aus der Luft zu
schleudern; 6. ein Verbot, während zehn oder wenigstens fünf
Jahren neue Systeme von Infanteriegewehren einzuführen; 7. ein
Verbot der Verwendung unterseeischer Torpedoboote und des
Gebrauchs des Rammsporns,.
Alle diese Anträge hatten kein weiteres Ergebniss als die
erwähnten drei Deklarationen und den oben unter No. 3 auf-
geführten ziemlich nichtssagenden Wunsch.
Die Gründe der Ablehnung der meisten dieser russischen
Anträge waren im Einzelnen sehr verschieden, so wurde z. B. be-
züglich des beantragten Verbots neuer Pulversorten darauf hin-
gewiesen, dass der von der russischen Regierung hervorgehobene
Zweck der Erzielung finanzieller Ersparungen kaum zu erreichen