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sei, da möglicher Weise neue Pulversorten billiger herzustellen
sind und die Gewehrläufe weniger angreifen; bezüglich der Ab-
lehnung des Verbots der Einführung neuer Kanonenmodelle für
die Feldartillerise wurde geltend gemacht, dass in verschiedenen
Staaten die Artilleriebewafinung in einer Umwälzung begriffen
und es unthunlich sei, in diese Entwickelung einzugreifen, hin-
sichtlich des Verbots neuer Systeme von Infanteriegewehren liess
sich überhaupt eine brauchbare Formel nicht finden u. s. w.
Im Uebrigen wurde gleichfalls hervorgehoben, dass die Frage
der Kontrolle der Beobachtung der verschiedenen Verbote in den
einzelnen Staaten auf unlösbare Schwierigkeiten stosse. Auch
wenn man annehmen könne, dass kein Staat absichtlich gegen
ein solches Verbot verstossen werde, so seien doch Meinungs-
verschiedenheiten über die Tragweite solcher Verbote sehr leicht
möglich, und solche Meinungsverschiedenheiten könnten dann
leicht einen bedenklichen Charakter annehmen.
II.
Viel bedeutsamer war das Ergebniss der Arbeiten der Kon-
ferenz in Bezug auf die Ziff. 5, 6 und 7 des Murawiew’schen
Rundschreibens, da eine Revision des Entwurfs der Brüsseler
Deklaration vom Jahre 1874 zu Stande kam und der Entwurf
einer Konvention festgestellt wurde, betr. die Ausdehnung der
Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. Aug. 1864 auf
den Seekrieg‘.
Bekanntlich hat die Genfer Konvention die Ambulanzen
und Militärspitäler als neutral, d. h. unverletzlich erklärt, so
lange sich in denselben Kranke oder Verwundete befinden. An
dieser Unverletzlichkeit nimmt auch das gesammte Personal der
® Vgl. über diese Frage: HoLtzennorrr’s Handbuch des Völkerrechts
Bd. IV S.313f. (Lueder); Trıerer, Die neuesten Fortschritte auf dem Ge-
biete des Kriegsrechts in Frankenstein’s Zeitschrift f. Litt. u. Gesch. d.
Staatsw. Bd. II S.1992f.; Moynıer, La revision de la convention de Geneve 1898.