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Spitäler und Ambulanzen Theil, so lange es seine Verrichtungen
ausübt und Verwundete aufzunehmen und zu pflegen sind (Art. 1—3).
Dagegen bleibt nach Art. 4 das Material der Militärspitäler dem
Kriegsrechte, also dem Zugriffe des Feindes unterworfen und die
den Spitälern zugetheilten Personen können, wenn sie dieselben
verlassen, nur ihr Privateigenthum mit sich nehmen (Art. 5).
Schon im Jahre 1868 hatten die Staaten, welche die Genfer
Konvention unterzeichnet hatten, die Nothwendigkeit erkannt,
die Grundsätze derselben auf den Seekrieg auszudehnen. Eine
internationale Konferenz, die im Oktober 1868 in Genf tagte,
hatte auch 14 Zusatzartikel entworfen, von denen die ersten fünf
die Bestimmungen der Genfer Konvention selbst näher ausführten,
die übrigen neun eine Anwendung ihrer Grundsätze auf den
Seekrieg bezweckten. Eine Ratifikation der Additionalartikel
durch die betheiligten Staaten ist jedoch niemals erfolgt. Es
lag dies wohl hauptsächlich darin, dass Frankreich zunächst eine
Aenderung des Art. 9, sodann England in Gemeinschaft mit
Frankreich eine Aenderung des Art. 10 verlangte und schliess-
lich Russland eine Aenderung des Art. 12 beantragte®,
® Art. 9 bestimmte, dass die militärischen Spitalschiffe dem Kriegs-
recht unterliegen sollen, sie werden Eigenthum des Nehmers, doch soll der-
selbe nicht berechtigt sein, während der Dauer des Krieges sie ihrem be-
sonderen Zweck zu entfremden. — Dazu war ein Zusatz des Inhalts be-
antragt worden, dass die zum Kampfe nicht brauchbaren Schiffe, welche
schon in Friedenszeiten die betreffenden Regierungen zu Spitalschiffen er-
klärten, und die ihrer Ausrüstung nach zu einem anderen Zwecke nicht ver-
wendbar sind, sowohl in Bezug auf ihr Material wieihr Personal als unverletz-
lich gelten sollen. — Nach Art. 10 sollte jedes Kauffahrteischiff, gleichgültig
welcher Nation es angehörte, das ausschliesslich Verwundete oder Kranke
transportirt, der Wegnahme entzogen sein, jede Untersuchung durch einen
feindlichen Kreuzer sollte aber die auf dem Schiffe befindlichen Verwundeten
und Kranken unfähig machen, während der Dauer des Krieges noch weiter
Kriegsdienste zu leisten. Enthält das Schiff noch eine andere Ladung, so darf
dieselbe nur weggenommen werden, wenn sie an und für sich der Konfiskation
durch den betreffenden Kriegsführenden unterliegt. — Da dieser Artikel eine
etwas zweideutige Fassung hatte, schlugen England und Frankreich vor, den-