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Die auf der Konferenz festgestellte Konvention!’ bestimmt
zunächst in Art. 1, dass die militärischen Spitalschiffe, d. h. die-
jenigen von den kriegführenden Staaten besonders und aus-
schliesslich zu dem Zwecke der Hilfeleistung für Verwundete,
Kranke oder Schiffbrüchige gebauten oder ausgerüsteten Schiffe,
deren Namen bei Beginn oder während der Feindseligkeiten,
jedenfalls aber vor ihrer Indienststellung den Kriegführenden
mitgetheilt worden sind, als unverletzlich gelten und während der
Feindseligkeiten nicht weggenommen werden können.
In den Art. 2 und 3 ist ferner dieselbe Unverletzlichkeit
zugesichert den Spitalschiffen, welche ganz oder theilweise von
Privaten oder amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften der Krieg-
führenden oder auch neutraler Staaten ausgerüstet sind, voraus-
gesetzt, dass die betreffende kriegführende Macht bezw. der be-
treffende neutrale Staat ihnen einen amtlichen Ausweis (commission
officielle) ausgestellt und ihren Namen dem Gegner bezw. den
Kriegführenden vor dem Beginne der Feindseligkeit oder während
deren Dauer, jedenfalls aber vor Ingebrauchnahme, mitgetheilt hat.
Die von Privaten oder Hilfsgesellschaften einer der kriegführenden
Macht ausgerüsteten Spitalschiffe müssen ausserdem noch eine von
selben dahin auszulegen, dass nur dasjenige Kauffahrteischiff der Wegnahme
entzogen sei, das lediglich Kranke und Verwundete an Bord habe, während
dasjenige Schiff, welches auch noch andere Ladung führe, in Bezug auf Be-
schlagnahme und Konfiskation den allgemeinen Grundsätzen des Seekriegs-
rechts unterliegen solle. — Nach Art. 12 sollte jedes Spitalschiff u. s. w.,
welches der Wohlthat der Unverletzlichkeit theilhaftig sein wollte, neben
der Nationalflagge noch die Flagge mit dem Genfer Kreuz führen. — Russ-
land schlug, um etwaigen Missbräuchen mit der Genfer Flagge thunlichst
vorzubeugen, vor, dass die betreffenden Schiffe auch eine Autorisation ibrer
Regierung auf Grund einer entsprechenden Verständigung unter den Krieg-
führenden bei sich führen sollen,
10 Der Bericht über diese Konvention ist durch den französitchen
Delegirten L. Renault, Professor in Paris, verfasst; er zeichnet sich durch
Gründlichkeit, Klarheit und Unparteilichkeit, sowie durch das Verständniss
aus, das der Verfasser den von den in der Kommission vertretenen Marine-
offizieren hervorgehobenen marinetechnischenGesichtspunkten entgegenbrachte.