Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gegenüber den Bestimmungen der Genfer Konvention ent- 
halten diese für den Seekrieg bestimmten Artikel nach einer 
doppelten Richtung einen Fortschritt. Zunächst insoferne, als 
das Sanitätsmaterial auch der Kriegführenden für unverletzlich 
erklärt ist, während nach Art. 4 Abs. 1 der Genfer Konvention 
das Material der Militärspitäler Beute des Siegers wird, ferner 
insoferne, als nach der neuen Konvention die freiwillige Kranken- 
pflege als organischer Bestandtheil des Kriegssanitätswesens er- 
scheint, während die Genfer Konvention die freiwillige Kranken- 
pflege überhaupt nicht erwähnt. Endlich ist noch darauf auf- 
merksam zu machen, dass Art. 10 der neuen Konvention den 
allgemein anerkannten Satz des Völkerrechts, dass Streitkräfte 
der Kriegführenden, welche auf neutrales Gebiet übertreten, da- 
selbst auf die Dauer des Krieges internirt werden müssen, mit 
der Massgabe zum Ausdruck bringt, dass es nicht schon genügt, 
dass das mit Verwundeten u. s. w. beladene Schiff in einen neu- 
tralen Hafen einläuft und damit das neutrale Gebiet betritt, 
sondern dass die Verwundeten u. s. w. mit Genehmigung der 
Hafenbehörde ausgeschifft sein müssen, wenn die Verpflichtung 
zur Internirung für den neutralen Staat entstehen soll!?, 
Im Zusammenhang mit der neuen Konvention steht der von 
der Haager Konferenz ausgesprochene Wunsch, dass möglichst 
12 Bei der Beurtheilung der "Bestimmung des Art. 10 kommt jedoch 
noch ein anderer Gesichtspunkt in Betracht. Dass der neutrale Staat die 
Verwundeten und Kranken nicht bei sich aufzunehmen verpflichtet ist, ist 
selbstverständlich; es fragt sich aber, ob er dies thun kann, ohne die Pflichten 
der Neutralität zu verletzen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es für 
einen Kriegführenden von erheblichem Vortheile sein kann, auf diese 
Weise sich der ibn in seinen Operationen hindernden Kranken und Ver- 
wundeten zu entledigen. Man glaubte aber in solchen Fällen den Rück- 
sichten der Menschlichkeit Rechnung tragen zu sollen, da die Leiden der 
Verwundeten und Kranken vermehrt werden, wenn sie nach einem vielleicht 
weit entfernten Hafen eines der Kriegführenden gebracht werden müssen. 
Zudem wird es oft genug vorkommen, dass die an’s Land gebrachten Ver- 
wundeten und Kranken beiden Kriegführenden angehören. 
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