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selbst vom Standpunkte der allgemein menschlichen Gesellschaft
beobachtet und nach den Rechtsansprüchen dieser Gesell-
schaft (? was sind das für Rechtsansprüche des Einzelnen, die
abgesehen von den Gesetzen der Einzelstaaten, ebenso der all-
gemein menschlichen Gesellschaft zustehen?). Die Zuständig-
keitsnormen sind nur eins der Mittel, um das Lebensverhältniss
der dafür geeigneten Rechtsnorm zu unterwerfen; der allgemein
menschliche Verkehr ist das für die Anwendung des einzelnen
Gesetzes in Wahrheit Bestimmende und die Natur der Sache,
die NEUMANN entscheiden lässt, ist nur ein Nebel, hinter dem
sich die Rechtsansprüche des Verkehrs verstecken können (8. 310).
JitTa wendet sich dann zu einer Kritik der Methode ZITEL-
MANN’s, die wir unten berücksichtigen werden; und nachdem er
uns die verheissungsvolle Versicherung gegeben, dass seine
(Jrrra’s) Methode zur Folge haben werde:
l. die leichtere Fassung des Problems des internationalen
Privatrechts;
2. die Lösung durch Wissenschaft und Praxis der vielen
wichtigen Fragen, über welche die nationalen (Gesetze
schweigen;
3. die Vorbereitung einer ergänzenden Normirung des inter-
nationalen Privatrechts durch übereinstimmende Beschlüsse
der Kulturstaaten,
schliesst er mit einer Betrachtung über die neuerdings zu einem
Riesenproblem aufgebauschte Frage der sog. Rückverweisung. Diese
letztere, meint JITTA, sei eine unausbleibliche Konsequenz der Auf-
fassung des internationalen Privatrechts als einer Lehre von den
Zuständigkeitsnormen — und darin hat er Recht. Aber er be-
trachtet diese Rückverweisung als eine „Strafe, welche die Logik
den Anhängern der primären Zuständigkeitsnormen auferlegt“. Man
mag dabei an die Bleimäntel denken, welche in der Hölle Dante’s
die Heuchler erdrücken; denn die Rechtsgemeinschaft, welche das
Prinzip Jrrta’s bildet, ist ja „ohne Blindheit“ (S. 320) nicht zu