Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Schwierigkeiten, nämlich bei den Bestimmungen über die Stel- 
lung der militärischen Gewalt im besetzten feindlichen Gebiete 
(Art. 1—8 und Art. 40—42 der Brüsseler Deklaration) und die 
Art. 9 und 10 ibid., von denen der erste bestimmte, wer als partie 
belligöerante zu betrachten ist, während der zweite die sog. lev&e 
en masse im Auge hatte. 
Was nun zunächst die letzteren beiden Artikel anlangt, so 
bestimmte der Art. 9, dass die Vorschriften des Kriegsrechts 
nicht blos auf die Armeen, sondern auch auf die Milizen und 
die freiwilligen Korps Anwendung finden, vorausgesetzt, dass 
letztere folgende Bedingungen erfüllen, 1. dass an ihrer Spitze 
ein Führer steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist; 
2. dass sie feste und auf die Entfernung erkennbare Unter- 
scheidungszeichen haben; 3. dass sie die Waffen offen führen; 
4. dass sie bei ihren kriegerischen Operationen die Kriegsgesetze 
und Kriegsgebräuche beobachten. 
Nach Art. 10 soll ferner die Bevölkerung eines noch nicht 
besetzten Gebiets, welche bei Annäherung des Feindes die Waffen 
ergreift, um den eindringenden Feind zu bekämpfen, ohne Zeit 
gehabt zu haben, um sich nach Art. 9 zu organisiren, als krieg- 
führende Partei behandelt werden, wenn sie die Kriegsgesetze 
und Kriegsgebräuche beobachtet. 
Wie bekannt, gehen in Bezug auf die sog. levee en masse 
die Ansichten sehr auseinander. Von der einen Seite wird geltend 
gemacht, dass gerade im Interesse der Milderung der Leiden 
des Kriegs die friedliche Bevölkerung am Kampfe sich nicht 
betheiligen und die Kriegführung den organisirten Streitkräften 
überlassen soll. Von der anderen Seite wird unter Hinweis auf 
historische Beispiele (Kampf der Niederländer gegen die Spanier, 
der Schweizer gegen verschiedene Eindringlinge, den Tyroler 
Aufstand u. s. w.) hervorgehoben, dass es unter Umständen als 
eine durch die Vaterlandsliebe gebotene Pflicht der ganzen, auch 
in die organisirten Streitkräfte nicht eingereihten Bevölkerung
	        
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