Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Spion nur betrachtet werden kann, wer heimlich oder unter 
falschen Vorwänden (pretextes) Nachrichten in dem Öperations- 
bezirke eines Kriegführenden sammelt oder zu sammeln sucht 
in der Absicht, dieselben dem Gegner mitzutheilen. Dagegen 
werden nicht als Spione behandelt: 1. Militärpersonen, die 
nicht vermummt (non deguises) in den Öperationsbereich der 
feindlichen Armee eingedrungen sind, um Kundschaften (infor- 
mations) zu sammeln. 2. Militärs und Nicht-Militärs, welche 
beauftragt, Depeschen, sei es ihrer eigenen, sei es der feind- 
lichen Armee zuzustellen, ihren Auftrag offen ausführen. 3. Das 
Gleiche gilt von Personen, die in Luftballons gesendet werden, 
um Depeschen zu überbringen oder überhaupt die Verbindung 
zwischen verschiedenen Theilen einer Armee oder eines Landes 
aufrecht zu erhalten. 
Der auf frischer That ergriffene Spion kann nicht ohne 
vorausgegangenes Urtheil bestraft werden (Art. 30). 
Ein Spion, der wieder zu seiner Armee zurückgekehrt ist, 
später aber vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegs- 
gefangener zu behandeln und kann für seine früheren Handlungen 
als Spion nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 31). 
Als Parlamentär ist nach Art. 32 des dritten Kapitels zu 
betrachten, wer von einem der Kriegführenden ermächtigt ist, 
mit dem Anderen Verhandlungen anzuknüpfen und sich mit der 
weissen Flagge präsentirt. Er hat Anspruch auf Unverletzlich- 
keit ebenso wie der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder 
Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher. 
Der Befehlshaber, dem ein Parlamentär zugesendet worden 
ist, ist nicht unter allen Umständen verpflichtet, denselben zu 
empfangen. Er kann alle Massregeln ergreifen, um den Parlamentär 
zu hindern, seine Mission zu Einziehungen von Erkundigungen 
zu benützen. Im Falle eines vorgefallenen Missbrauchs kann 
der Befehlshaber den Parlamentär eine Zeit lang zurückhalten 
(Art. 33).
	        
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