Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ferenz möge aussprechen, dass grundsätzlich die guten Dienste 
und die Vermittelung, sowie das fakultative Schiedsverfahren 
anzunehmen seien, um kriegerischen Verwickelungen vorzubeugen, 
es möge ferner eine Vereinbarung zu Stande kommen über die 
Art der Anwendung dieser Mittel zur Beilegung internationaler 
Streitigkeiten und das dabei zu beobachtende Verfahren. 
Genauere Vorschläge in dieser Beziehung machte die russische 
Regierung erst im Laufe der Verhandlungen der Konferenz. 
Ebenso wurden auch während der Verhandlungen von ameri- 
kanischer, englischer und italienischer Seite auf den Gegenstand 
bezügliche Vorschläge der Konferenz unterbreitet. 
Auf diese Vorschläge im Einzelnen einzugehen ist nicht ver- 
anlasst; nur zwei Punkte in diesen Vorschlägen bedürfen einer 
ausführlicheren Besprechung, nämlich der zunächst von russischer, 
dann auch von italienischer Seite gemachte Vorschlag, für gewisse 
Fälle den Grundsatz des obligatorischen Schiedsgerichts- 
verfahrens zur Anerkennung zu bringen und der von ameri- 
kanischer Seite gemachte Vorschlag, ein wenigstens bis zu einem 
gewissen Grade ständiges Schiedsgericht zu bestellen. Beides 
sind alte Forderungen der sog. Friedensfreunde, welche, in dem 
Bestreben, den Krieg aus der Welt zu schaffen, die sämmtlichen 
zur völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörigen Staaten zu einem 
Weltbundesstaate mit ständigem Bundesgerichte zur Schlichtung 
etwaiger Streitigkeiten unter den einzelnen Staaten vereinigen 
möchten. 
Was die Fälle anlangt, in welchen das Schiedsgerichts- 
verfahren nach dem russischen Vorschlage obligatorisch sein 
sollte, so sollten dazu zunächst alle Streitigkeiten gehören, in 
denen es sich lediglich um Geldentschädigungen für Beschä- 
digungen handelt, wenn ein Staat widerrechtliche Handlungen 
eines anderen Staates oder eines Angehörigen desselben erlitten 
hat. Ferner waren aufgeführt Streitigkeiten über Anwendung 
oder Auslegung internationaler Verträge, die sich auf gewisse
	        
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