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Gegenstände beziehen, wie Posten, Telegraphen, Eisenbahnen,
Schifffahrt auf den internationalen Strömen und interozeanischen
Kanälen, Münz-, Mass- und Gewichtswesen, Rechtshilfe, Grenz-
streitigkeiten u. s. w.
Die Vorschläge bezüglich des ständigen Schiedsgerichts gingen
im Wesentlichen dahin, dass die Vertragsmächte von vorneherein
geeignete Personen als Mitglieder des ständigen Tribunals be-
zeichnen, welche dann im einzelnen Falle nach Wahl der Parteien
als Schiedsgericht bezw. Schiedsrichter zu fungiren haben sollten.
Nach dem russischen Vorschlage sollte die Konferenz für
die Zeit bis zur nächsten Konferenz fünf Staaten bezeichnen, von
denen jeder das Recht haben sollte, einen Richter aus seinen
Angehörigen oder auch ausserhalb des Kreises derselben zu er-
nennen, um für die Fälle, in denen eine schiedsgerichtliche Ent-
scheidung verlangt werden würde, das zuständige Gericht zu
bilden. Wenn sich unter den im Streite befindlichen Staaten
einer oder mehrere befinden sollten, die in dem hienach gebildeten
Schiedsgericht nicht vertreten gewesen wären, so sollten sie das
Recht haben, sich durch eine von ihnen gewählte Person ver-
treten zu lassen, die dann dasselbe Recht haben sollte als die
übrigen Mitglieder des Gerichts.
Ausserdem war vorgeschlagen, dass die genannten fünf
Staaten ein ständiges Bureau im Haag einrichten sollten, welches
als Gerichtsschreiberei des Schiedsgerichts dienen und die Ver-
waltungsgeschäfte des Gerichts besorgen sollte und an welches
diejenigen Staaten sich wenden sollten, die einen Streit durch
das Schiedsgericht entschieden haben wollten.
Nach dem englischen Vorschlage sollte ebenfalls ein ständiges
„Oentralbureau“ errichtet werden, welches namentlich den Zu-
sammentritt des ständigen Schiedsgerichts im einzelnen Falle auf
Anrufen der streitenden Theile vermitteln sollte. Was das ständige
Tribunal anlangt, so sollte jede Signatärmacht den übrigen die
Namen von zwei ihrer Angehörigen mittheilen, welche als an-
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