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gesehene Juristen oder Publizisten bekannt und geneigt wären,
die Funktion von Schiedsrichtern zu übernehmen. Die so be-
zeichneten Personen sollten das Gericht bilden und vom Üentral-
bureau in einer Liste verzeichnet werden. Aus dieser Liste sollten
die streitenden Staaten die Schiedsrichter ‚wählen, mit dem Vor-
behalte jedoch, dass die Streittheile denselben auch noch andere
Personen als Richter sollten beifügen können.
Nach dem amerikanischen Vorschlag endlich sollte jede
Signatärmacht durch einen vom obersten Gerichtshof des be-
treffenden Staates gewählten Richter im ständigen Tribunal ver-
treten sein. Im einzelnen Falle sollte je nach der Vereinbarung
der Streittheile der ganze Gerichtshof oder ein Senat desselben
von mindestens drei Mitgliedern entscheiden. Würde die Ent-
scheidung nur einem aus drei Mitgliedern gebildeten Senate über-
tragen, so sollte sich unter diesen Mitgliedern kein Angehöriger
eines der im Streite befindlichen Staaten befinden.
Es bedarf wohl kaum der Hervorhebung, dass ein jedes
Staatswesen, welches auf seine Unabhängigkeit und die volle
Freiheit der Bewegung in politischer Beziehung Werth legt,
ernste Bedenken tragen wird, sich zu verpflichten, dass es sich
in einer ganzen Gruppe von Fällen stets einem schiedsgericht-
lichen Verfahren, wie auch der Entscheidung des Streitfalls durch
ein ständiges, nicht besonders für den einzelnen Fall bestelltes
Schiedsgericht unterwerfen wird.
Man hat zwar den Vorschlag des obligatorischen Schieds-
verfahrens dadurch annehmbarer zu machen gesucht, dass die
Verpflichtung, gewisse Streitigkeiten durch Schiedsspruch ent-
scheiden zu lassen, im einzelnen Falle nur wirksam werden sollte,
soferne nicht die nationale Ehre oder Lebensinteressen des
Streitenden in Frage stehen.
Es ist aber klar, dass, wenn einmal für gewisse Streitig-
keiten der Grundsatz gilt, dass dieselben durch Schiedsspruch
zum Austrage zu bringen sind, dadurch, dass eine der Parteien