Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

sich irgend ein positives Ergebniss in Bezug auf die Schieds- 
gerichtsfrage werde erzielen lassen. Erst nachdem der Gedanke 
der sog. obligatorischen Arbitrage gänzlich aufgegeben war und die 
ursprünglichen Vorschläge über das ständige Schiedsgericht sehr 
erhebliche Abschwächungen erfahren hatten, gelang es, den Ent- 
wurf einer Konvention über die friedliche Beilegung völker- 
rechtlicher Streitigkeiten zu Stande zu bringen (Convention sur 
le röglement pacifique des conflits internationaux) "®, 
Diese Konvention zerfällt, abgesehen von dem nur einen 
Artikel enthaltenden, lediglich den Zweck der Konvention „le 
maintien de la paix generale“ erwähnenden ersten Titel, in drei 
Titel, von denen der erste von den guten Diensten und der Ver- 
mittelung handelt. In Art. 2 erklären nun die Signatärmächte, 
dass sie im Falle einer ernstlichen Meinungsverschiedenheit 
(dissentiment grave) oder eines Zwistes (conflit) bereit sind, 
„soweit es die Umstände zulassen“, die guten Dienste oder die 
Vermittelung eines oder mehrerer befreundeter Staaten in An- 
spruch zu nehmen, ehe sie zu den Waffen greifen. Im Uebrigen 
kann nach Art. 3 auch jede der Signatärmächte aus eigenem 
Antriebe ihre guten Dienste oder ihre Vermittelung anderen im 
Streite befindlichen Signatärmächten und zwar auch während der 
Dauer der Feindseligkeiten anbieten, ohne dass die Ausübung 
——— 
  
18 Den ungemein gründlichen und ausführlichen Bericht hat der belgi- 
sche Delegirte Chevalier Descamps, Senator und Professor an der Universität 
Löwen, verfasst. Dieser Bericht enthält auch den wörtlichen Abdruck der 
in Bezug auf die Schiedsgerichtsfrage gemachten russischen, englischen, 
amerikanischen und italienischen Vorschläge. Ferner ist demselben bei- 
gegeben eine von dem Verf. des Berichts verfertigte Zusammenstellung der 
sämmtlichen auf die Vermittelung und das schiedsgerichtliche Verfahren 
bezüglichen Klauseln in den von den verschiedenen Staaten abgeschlossenen, 
zur Zeit giltigen Staatsverträgen. — DEscAaMmPps ist auch der Verf. der Schrift: 
„Essai sur l’organisation de l’arbitrage international“, Bruxelles 1896. — 
Zur Schiedsgerichtsfrage ist auch noch zu vergleichen: „Üorsı, Eitude sur un 
nouveau traite general d’arbitrage.* (Extrait de la Revue generale de droit 
international 1899.)
	        
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