sich irgend ein positives Ergebniss in Bezug auf die Schieds-
gerichtsfrage werde erzielen lassen. Erst nachdem der Gedanke
der sog. obligatorischen Arbitrage gänzlich aufgegeben war und die
ursprünglichen Vorschläge über das ständige Schiedsgericht sehr
erhebliche Abschwächungen erfahren hatten, gelang es, den Ent-
wurf einer Konvention über die friedliche Beilegung völker-
rechtlicher Streitigkeiten zu Stande zu bringen (Convention sur
le röglement pacifique des conflits internationaux) "®,
Diese Konvention zerfällt, abgesehen von dem nur einen
Artikel enthaltenden, lediglich den Zweck der Konvention „le
maintien de la paix generale“ erwähnenden ersten Titel, in drei
Titel, von denen der erste von den guten Diensten und der Ver-
mittelung handelt. In Art. 2 erklären nun die Signatärmächte,
dass sie im Falle einer ernstlichen Meinungsverschiedenheit
(dissentiment grave) oder eines Zwistes (conflit) bereit sind,
„soweit es die Umstände zulassen“, die guten Dienste oder die
Vermittelung eines oder mehrerer befreundeter Staaten in An-
spruch zu nehmen, ehe sie zu den Waffen greifen. Im Uebrigen
kann nach Art. 3 auch jede der Signatärmächte aus eigenem
Antriebe ihre guten Dienste oder ihre Vermittelung anderen im
Streite befindlichen Signatärmächten und zwar auch während der
Dauer der Feindseligkeiten anbieten, ohne dass die Ausübung
———
18 Den ungemein gründlichen und ausführlichen Bericht hat der belgi-
sche Delegirte Chevalier Descamps, Senator und Professor an der Universität
Löwen, verfasst. Dieser Bericht enthält auch den wörtlichen Abdruck der
in Bezug auf die Schiedsgerichtsfrage gemachten russischen, englischen,
amerikanischen und italienischen Vorschläge. Ferner ist demselben bei-
gegeben eine von dem Verf. des Berichts verfertigte Zusammenstellung der
sämmtlichen auf die Vermittelung und das schiedsgerichtliche Verfahren
bezüglichen Klauseln in den von den verschiedenen Staaten abgeschlossenen,
zur Zeit giltigen Staatsverträgen. — DEscAaMmPps ist auch der Verf. der Schrift:
„Essai sur l’organisation de l’arbitrage international“, Bruxelles 1896. —
Zur Schiedsgerichtsfrage ist auch noch zu vergleichen: „Üorsı, Eitude sur un
nouveau traite general d’arbitrage.* (Extrait de la Revue generale de droit
international 1899.)