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Was nun die Organisation des ständigen Schiedsgerichts (Cour
permanente d’arbitrage) anlangt, so soll dasselbe in der Weise
gebildet werden, dass innerhalb drei Monaten nach Ratifikation
der Konvention jede der Signatärmächte höchstens vier Männer
von anerkannter Befähigung für Fragen des Völkerrechts und
hohem moralischen Ansehen bezeichnet, welche geneigt sind, die
Funktionen von Schiedsrichtern anzunehmen. Diese je für sechs
Jahre bezeichneten Personen, welche gleichzeitig von mehreren
Staaten aufgestellt werden können, werden als Mitglieder des
Gerichtshofs in einer Liste verzeichnet, welche allen Signatär-
mächten durch das im Haag zu errichtende und als Gerichts-
schreiberei des Gerichtshofs fungirende ständige Bureau mit-
zutheilen ist!? (Art. 23).
Aus dieser Liste wählen im einzelnen Falle die streitenden
Theile die Schiedsrichter auf Grund der von ihnen getroffenen
Vereinbarung (Art.24). Jeder Staat, auch wenn er nicht zu den
Signatärmächten gehört, kann sich an den Gerichtshof wenden,
der überhaupt bestimmt ist, in allen schiedsgerichtlichen Fällen
zu entscheiden, wenn die Staatstheile nicht im einzelnen Falle ein
besonderes Schiedsgericht bestellen (Art. 26 Abs. 2, Art. 21).
Im dritten Kapitel des vierten Titels ist in ausführlicher
Weise das schiedsgerichtliche Verfahren geregelt, jedoch mit den
Vorbehalte, dass die Bestimmungen dieses Titels nur dann zur
Anwendung kommen sollen, wenn im Schiedsvertrag nichts
Anderes vereinbart ist. Aus den auf die Regelung des Ver-
1%? Ein ständiger Verwaltungsrath (Conseil administratif), gebildet aus
den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Signatärmächte
und dem holländischen Minister des Aeussern, der den Vorsitz führt, hat
alsbald nach Ratifikation der Konvention das internationale Bureau zu be-
stellen und einzurichten, das auch später unter seiner Leitung und Kontrolle
bleibt, und für welches er die nöthigen Reglements erlässt. Ebenso hat
der Verwaltungsrath alle Streitigkeiten über Verwaltungsfragen zu ent-
scheiden, die in Bezug auf die Thätigkeit des Gerichtshofs entstehen können
(Art, 28).