Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Was nun die Organisation des ständigen Schiedsgerichts (Cour 
permanente d’arbitrage) anlangt, so soll dasselbe in der Weise 
gebildet werden, dass innerhalb drei Monaten nach Ratifikation 
der Konvention jede der Signatärmächte höchstens vier Männer 
von anerkannter Befähigung für Fragen des Völkerrechts und 
hohem moralischen Ansehen bezeichnet, welche geneigt sind, die 
Funktionen von Schiedsrichtern anzunehmen. Diese je für sechs 
Jahre bezeichneten Personen, welche gleichzeitig von mehreren 
Staaten aufgestellt werden können, werden als Mitglieder des 
Gerichtshofs in einer Liste verzeichnet, welche allen Signatär- 
mächten durch das im Haag zu errichtende und als Gerichts- 
schreiberei des Gerichtshofs fungirende ständige Bureau mit- 
zutheilen ist!? (Art. 23). 
Aus dieser Liste wählen im einzelnen Falle die streitenden 
Theile die Schiedsrichter auf Grund der von ihnen getroffenen 
Vereinbarung (Art.24). Jeder Staat, auch wenn er nicht zu den 
Signatärmächten gehört, kann sich an den Gerichtshof wenden, 
der überhaupt bestimmt ist, in allen schiedsgerichtlichen Fällen 
zu entscheiden, wenn die Staatstheile nicht im einzelnen Falle ein 
besonderes Schiedsgericht bestellen (Art. 26 Abs. 2, Art. 21). 
Im dritten Kapitel des vierten Titels ist in ausführlicher 
Weise das schiedsgerichtliche Verfahren geregelt, jedoch mit den 
Vorbehalte, dass die Bestimmungen dieses Titels nur dann zur 
Anwendung kommen sollen, wenn im Schiedsvertrag nichts 
Anderes vereinbart ist. Aus den auf die Regelung des Ver- 
  
  
1%? Ein ständiger Verwaltungsrath (Conseil administratif), gebildet aus 
den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Signatärmächte 
und dem holländischen Minister des Aeussern, der den Vorsitz führt, hat 
alsbald nach Ratifikation der Konvention das internationale Bureau zu be- 
stellen und einzurichten, das auch später unter seiner Leitung und Kontrolle 
bleibt, und für welches er die nöthigen Reglements erlässt. Ebenso hat 
der Verwaltungsrath alle Streitigkeiten über Verwaltungsfragen zu ent- 
scheiden, die in Bezug auf die Thätigkeit des Gerichtshofs entstehen können 
(Art, 28).
	        
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