Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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fahrens bezüglichen Vorschriften mögen nur folgende Punkte her- 
vorgehoben werden (Art. 30). 
1. Die Staaten, welche sich auf ein schiedsgerichtliches 
Verfahren einlassen wollen, haben einen Schiedsvertrag zu 
unterzeichnen, in welchem der Gegenstand des Streites, sowie 
die Befugnisse der Schiedsrichter genau zu bezeichnen sind 
(Art. 31). 
2. Die schiedsrichterlichen Funktionen können einem ein- 
zelnen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die die 
Parteien nach ihrem Belieben bezeichnen, übertragen werden. 
Ist nichts Gegentheiliges vereinbart, so ernennt jede Partei zwei 
Schiedsrichter und diese wählen einen Obmann, welcher von 
Rechts wegen Vorsitzender des Gerichts ist (Art. 32, 35). 
3. Ist der Schiedsrichter ein Souverän oder ein Staatsober- 
haupt, so regelt er das schiedsrichterliche Verfahren selbst 
(Art. 33). 
4. Die Berathungen des Schiedsgerichts sind geheim; der 
Spruch wird durch Stimmenmehrheit gefällt und mit Gründen 
versehen. Er ist in öffentlicher Sitzung zu verkündigen (Art. 51). 
5. Der gehörig verkündigte und den Vertretern der Parteien 
zugestellte Schiedsspruch entscheidet endgültig den Streit, vor- 
behaltlich der unter gewissen Voraussetzungen zulässigen Revision 
(Art. 54). 
6. Soferne nichts Gegentheiliges vereinbart ist, ist die Re- 
vision, welche innerhalb dreier Monate nach Zustellung des Ur- 
theils eingelegt werden muss, zulässig wegen einer neuen bei der 
Fällung des Urtheils weder dem Gerichte noch den Parteien be- 
kannten Thatsache, welche geeignet ist, auf die Entscheidung von 
Einfluss zu sein. Ueber die Revision entscheidet dasselbe Ge- 
richt (Art. 55). 
30 Diese Bestimmung ist insoferne gänzlich verfehlt, als die Revision 
innerhalb dreier Monate von Zustellung des Urtheils an gerechnet 
eingelegt werden muss. Wollte man im Falle des Bekanntwerdens der bei
	        
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