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eine ähnliche Bestimmung nicht findet, da der Natur der Sache
nach dieselbe nur für die Kontrahenten verbindlich ist, anderer:
seits aber doch nach Art. 26 der Konvention von der Einrichtung
des permanenten Schiedsgerichts auch diejenigen Staaten Gebrauch
machen können, die die Konvention nicht unterzeichnet haben.
So richtig die im Vorstehenden angeführten, die Wirksamkeit
der erwähnten Konventionen und Deklarationen auf die Vertrags-
theile beschränkenden Bestimmungen sind, so sehr muss die Auf-
nahme der Kündigungsklausel in diese Vereinbarungen missbilligt
werden. Durch ausdrückliche, in jede der drei Konventionen und
Deklarationen aufgenommene Bestimmung ist nämlich den Ver-
tragstheilen das Recht eingeräumt worden, die betreffende Kon-
vention bezw. Deklaration mit der Wirkung zu kündigen, dass
sie nach Ablauf eines Jahres für ihn ausser Kraft tritt. Eine
derartige Klausel ist selbstverständlich berechtigt in allen Ver-
trägen, welche subjektive Rechte und Pflichten unter den be-
treffenden Staaten begründen, wie z. B. Zoll- und Handelsverträge
u. dgl. Dagegen hat sie keinen Sinn für Vereinbarungen, durch
welche neue Rechtsgrundsätze in’s Völkerrecht eingeführt werden
sollen. Derartige Vereinbarungen werden nicht wie Handels-
verträge für einige Jahre abgeschlossen, sondern für immer. Die
Kündigungsklausel hat in solchen Vereinbarungen auch desshalb
keine Bedeutung, weil ein Staat, der sich den in denselben ent-
haltenen Grundsätzen, z. B. dem Verbot des Sklavenhandels oder
der Unverletzlichkeit der. Verwundeten u. s. w. einmal unterworfen
hat, kaum je in der Lage sein wird, die Vereinbarung zu kün-
digen, um für die Zukunft nicht mehr zur Beobachtung dieser
Grundsätze verpflichtet zu sein.
Eine Kündigung könnte daher höchstens den Zweck haben,
die Mitkontrahenten zum Abschlusse einer neuen, besseren Ver-
einbarung zu veranlassen. Dieser Zweck wird sich aber in der
Regel auch in weniger drastischer Weise erreichen lassen, In
der That hat man denn auch die betreffenden ‚Bestimmungen in