Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

-—- 186 — 
eine ähnliche Bestimmung nicht findet, da der Natur der Sache 
nach dieselbe nur für die Kontrahenten verbindlich ist, anderer: 
seits aber doch nach Art. 26 der Konvention von der Einrichtung 
des permanenten Schiedsgerichts auch diejenigen Staaten Gebrauch 
machen können, die die Konvention nicht unterzeichnet haben. 
So richtig die im Vorstehenden angeführten, die Wirksamkeit 
der erwähnten Konventionen und Deklarationen auf die Vertrags- 
theile beschränkenden Bestimmungen sind, so sehr muss die Auf- 
nahme der Kündigungsklausel in diese Vereinbarungen missbilligt 
werden. Durch ausdrückliche, in jede der drei Konventionen und 
Deklarationen aufgenommene Bestimmung ist nämlich den Ver- 
tragstheilen das Recht eingeräumt worden, die betreffende Kon- 
vention bezw. Deklaration mit der Wirkung zu kündigen, dass 
sie nach Ablauf eines Jahres für ihn ausser Kraft tritt. Eine 
derartige Klausel ist selbstverständlich berechtigt in allen Ver- 
trägen, welche subjektive Rechte und Pflichten unter den be- 
treffenden Staaten begründen, wie z. B. Zoll- und Handelsverträge 
u. dgl. Dagegen hat sie keinen Sinn für Vereinbarungen, durch 
welche neue Rechtsgrundsätze in’s Völkerrecht eingeführt werden 
sollen. Derartige Vereinbarungen werden nicht wie Handels- 
verträge für einige Jahre abgeschlossen, sondern für immer. Die 
Kündigungsklausel hat in solchen Vereinbarungen auch desshalb 
keine Bedeutung, weil ein Staat, der sich den in denselben ent- 
haltenen Grundsätzen, z. B. dem Verbot des Sklavenhandels oder 
der Unverletzlichkeit der. Verwundeten u. s. w. einmal unterworfen 
hat, kaum je in der Lage sein wird, die Vereinbarung zu kün- 
digen, um für die Zukunft nicht mehr zur Beobachtung dieser 
Grundsätze verpflichtet zu sein. 
Eine Kündigung könnte daher höchstens den Zweck haben, 
die Mitkontrahenten zum Abschlusse einer neuen, besseren Ver- 
einbarung zu veranlassen. Dieser Zweck wird sich aber in der 
Regel auch in weniger drastischer Weise erreichen lassen, In 
der That hat man denn auch die betreffenden ‚Bestimmungen in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.