— 187 0 —
die Konventionen und Deklarationen lediglich desshalb auf-
genommen, weil man, obwohl gegen diese Aufnahme von einigen
Delegirten Widerspruch erhoben wurde, in einer gewissen diplo-
matischen Aengstlichkeit von den althergebrachten Formularen in
dieser Beziehung nicht abweichen wollte.
V.
Betrachtet man die Bedeutung der Haager Konferenz für
die Entwickelung des Völkerrechts*, so darf man diese Bedeutung
natürlich nicht darin finden, dass bei derselben Vertreter einer
grossen Anzahl civilisirter Staaten und auch einiger halbcivili-
sirter zur Erörterung gemeinsamer Angelegenheiten zusammen-
berufen worden waren, denn ähnliche Kongresse und Konfe-
renzen sind schon wiederholt vorgekommen, man braucht nur in
der neuesten Zeit an die Kongokonferenz, die Antisklaverei-
konferenz und die Konferenz zur Bekämpfung des Anarchismus
zu erinnern. Etwas Neues hat in dieser Beziehung die Haager
Konferenz nicht gebracht. Es kann sich also lediglich darum
handeln, welche Bedeutung für das Völkerrecht die auf der Kon-
ferenz festgestellten Entwürfe von Konventionen und Deklara-
tionen haben, während selbstverständlich die auf der Konferenz
ausgesprochenen Wünsche keine besondere Bedeutung beanspruchen
können.
Was nun zunächst die drei Deklarationen anlangt betreffend
das Verbot der Verwendung gewisser Flintenkugeln, des Ge-
brauchs von Explosivgeschossen mit betäubenden und gesundheits-
schädlichen Gasen und der Verwendung von Ballons u. dergl.,
um Geschosse oder Explosivkörper herabzuschleudern, so ist es
ja richtig, dass in derselben eine Fortbildung der St. Peters-
burger Deklaration liegt, aber von Bedeutung ist doch nur das
? Vgl. Zorn, Die völkerrechtlichen Ergebnisse der Haager Konferenz,
„Deutsche Rundschau“ 1900, S. 122—137. 208 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 2, 13