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Bestimmungen des Konventionsentwurfs über das ständige
Schiedsgericht gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen sehr
wesentlich abgeschwächt. Die ganze Einrichtung beschränkt sich
darauf, dass jede der Signatärmächte einem im Haag zu be-
stellenden Bureau vier zur Ausübung des Amts eines Schieds-
richters geeignete und geneigte Personen bezeichnet, welche als
Mitglieder des Schiedsgerichtshofs in einer Liste verzeichnet
werden. Aus dieser Liste können im einzelnen Falle die Par-
teien diejenigen Personen wählen, die sie .als Schiedsrichter
haben wollen. Eine Verpflichtung für die Parteien, die oder den
Schiedsrichter gerade aus dieser Liste zu nehmen, besteht nicht;
sie können vielmehr auch jede andere Person zum Schiedsrichter
nehmen.
Das Gleiche gilt von dem in der Konvention geregelten
Verfahren, da die betreffenden Bestimmungen von dem Schieds-
richter bezw. Schiedsgerichte nur dann zur Anwendung zu bringen
sind, wenn die Parteien nichts Anderes vereinbart haben.
Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass die Konvention bis
zu einem gewissen Grade den Bestrebungen der Friedensfreunde
Rechnung trägt. Wenn nämlich dieselbe auch vom Grundsatze
der fakultativen Arbitrage ausgeht, so betrachtet dieselbe doch
die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch Schiedsspruch
als Regel. In diesem Sinne heisst es in Art. 15, dass die Signatär-
mächte bei internationalen Rechtsstreitigkeiten die Beilegung
derselben im Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens als das
wirksamste und angemessenste Mittel betrachten. Im gleichen
Sinne ist in Art. 27 gesagt, dass sich die Signatärmächte für
verpflichtet erachten, im Falle, dass zwischen zwei oder mehreren
von ihnen ein ernster Streit drohen sollte, die Streitenden darauf
hinzuweisen, dass sie ihre Streitigkeit durch das ständige Schieds-
gericht zum Austrage bringen können.
Es ist auch anzunehmen, dass die Schiedsgerichtsidee noch
weitere Fortschritte machen und es in Folge dessen mehr und