Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Bestimmungen des Konventionsentwurfs über das ständige 
Schiedsgericht gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen sehr 
wesentlich abgeschwächt. Die ganze Einrichtung beschränkt sich 
darauf, dass jede der Signatärmächte einem im Haag zu be- 
stellenden Bureau vier zur Ausübung des Amts eines Schieds- 
richters geeignete und geneigte Personen bezeichnet, welche als 
Mitglieder des Schiedsgerichtshofs in einer Liste verzeichnet 
werden. Aus dieser Liste können im einzelnen Falle die Par- 
teien diejenigen Personen wählen, die sie .als Schiedsrichter 
haben wollen. Eine Verpflichtung für die Parteien, die oder den 
Schiedsrichter gerade aus dieser Liste zu nehmen, besteht nicht; 
sie können vielmehr auch jede andere Person zum Schiedsrichter 
nehmen. 
Das Gleiche gilt von dem in der Konvention geregelten 
Verfahren, da die betreffenden Bestimmungen von dem Schieds- 
richter bezw. Schiedsgerichte nur dann zur Anwendung zu bringen 
sind, wenn die Parteien nichts Anderes vereinbart haben. 
Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass die Konvention bis 
zu einem gewissen Grade den Bestrebungen der Friedensfreunde 
Rechnung trägt. Wenn nämlich dieselbe auch vom Grundsatze 
der fakultativen Arbitrage ausgeht, so betrachtet dieselbe doch 
die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch Schiedsspruch 
als Regel. In diesem Sinne heisst es in Art. 15, dass die Signatär- 
mächte bei internationalen Rechtsstreitigkeiten die Beilegung 
derselben im Wege des schiedsgerichtlichen Verfahrens als das 
wirksamste und angemessenste Mittel betrachten. Im gleichen 
Sinne ist in Art. 27 gesagt, dass sich die Signatärmächte für 
verpflichtet erachten, im Falle, dass zwischen zwei oder mehreren 
von ihnen ein ernster Streit drohen sollte, die Streitenden darauf 
hinzuweisen, dass sie ihre Streitigkeit durch das ständige Schieds- 
gericht zum Austrage bringen können. 
Es ist auch anzunehmen, dass die Schiedsgerichtsidee noch 
weitere Fortschritte machen und es in Folge dessen mehr und
	        
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