Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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mehr völkerrechtliche Uebung werden wird, alle minder wichtigen 
Streitigkeiten unter Staaten auf dem Wege des schiedsgericht- 
lichen Verfahrens zum Austrage zu bringen®®., 
Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, sich klar zu 
machen, welche Bedeutung internationale Schiedsgerichte über- 
haupt haben können. 
Die die völkerrechtliche Gemeinschaft bildenden Staaten 
gelten als souveräne, einer höheren Gewalt nicht unterworfene 
(Gemeinwesen, es gibt daher auch kein Gericht, dessen Spruch 
sie im Falle eines unter ihnen entstandenen Streites von vorne- 
herein unterworfen wären. Nach dem gegenwärtigen Stande des 
Völkerrechts können Streitigkeiten unter Staaten, auch wenn sie 
rechtlicher Natur sind, soferne eine gütliche Beilegung nicht 
möglich ist, nur auf dem Wege der Selbsthilfe, also äussersten 
Falles durch Krieg ausgetragen werden. Wer also die, Beseiti- 
gung des Krieges anstrebt, muss verlangen, dass es völkerrecht- 
licher Grundsatz wird, dass Streitigkeiten unter Staaten im Wege 
des schiedsgerichtlichen Verfahrens beigelegt werden, d.h. in der 
Weise, dass sich die Streitenden vertragsmässig und freiwillig 
dem Urtheile eines von ihnen bestellten Schiedsrichters oder 
Schiedsgerichts unterwerfen. 
Zu beachten kommt freilich dabei, dass, da die Staaten 
souveräne (Gremeinwesen sind, es bei internationalen Schieds- 
sprüchen eine höhere Gewalt, die den gefällten Schiedsspruch 
gegen die denselben nicht freiwillig vollziehende Partei voll- 
strecken könnte, nicht gibt, während der Schiedsspruch,: der in 
einem Streite zwischen Privatpersonen ergangen ist, vom staat- 
lichen Gerichte für vollstreckbar erklärt und dann ebenso zum 
Vollzuge gebracht werden kann, wie das Urtheil eines ordent- 
lichen Gerichts. Allerdings werden ja in der Regel die Staaten, 
25 Schon die Existenz des ständigen Bureaus im Haag und die hiedurch 
gegebene leichtere Möglichkeit, zu einem schiedsrichterlichen Verfahren zu 
gelangen, wird sich in dieser Beziehung geltend machen.
	        
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