Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dass man im Vertrauen auf seine Schwäche auch seine Rechte 
nicht mehr achtet. Der beste Schutz für das Recht eines Staates 
ist und bleibt immer sein gutes Schwert, und insoferne trifft das 
englische Wort „Might is Right“ — wer die Macht hat, hat auch 
das Recht — vollständig das Richtige. 
Dieses Gefühl haben auch instinktiv die Völker, die trotz 
der lächerlichen und vaterlandslosen Phrasen der Friedensfreunde 
und -freundinnen nicht nach schiedsgerichtlicher Entscheidung, 
sondern nach der Entscheidung durch die Waffen verlangen, weil 
sie das Bewusstsein haben, dass alle derartigen Streitigkeiten, 
wenn sie überhaupt tiefer gehen, nicht im Prozesswege, sondern 
durch Blut und Eisen entschieden werden können. So lange die 
Menschen Menschen sind, wird dies auch so bleiben. , 
Was nun die Beurtheilung der auf die Schiedsgerichte und 
das schiedsgerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften der 
hier in Rede stehenden Konvention anlangt, so soll der Werth 
der eingehenden Vorschriften über das Verfahren keineswegs hier 
herabgesetzt werden, aber andererseits ist doch auch hervor- 
zuheben, dass wohl noch niemals die friedliche Beilegung eines 
internationalen Konflikts daran gescheitert ist, dass es nicht mög- 
lich war einen Schiedsrichter aufzutreiben, oder dass man nicht 
wusste, welches Verfahren derselbe beobachten solle. 
Im Uebrigen sind ja die bedenklichsten Bestimmungen, welche 
in den von russischer, englischer, amerikanischer und italienischer 
Seite gemachten Vorschlägen enthalten waren, ausgemerzt worden; 
insbesondere hat die Konvention den Grundsatz der obligatori- 
schen Arbitrage nicht aufgenommen. Mit Rücksicht darauf haben 
sich wohl auch diejenigen Staaten, die in der Schiedsgerichtsfrage 
zunächst einen ablehnenden Standpunkt eingenommen haben, 
sich veranlasst gesehen, die Konvention zu unterzeichnen. 
Allein so ganz harmlos sind die theilweise recht phrasen- 
haften, in ihrer Tragweite aber nicht immer sofort zu über- 
sehenden Bestimmungen der Konvention doch nicht, da, wie bereits
	        
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