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Die staatliche Bestätigung
der Mitglieder städtischer Schuldeputationen
nach preussischem Recht.
Von
Dr. Huco Preuss, Berlin.
I.
Auf keinem Gebiete der öffentlichen Verwaltung greifen die
Interessen und Pflichten des Staates und der Gemeinde häufiger
und nachhaltiger in einander über, als auf dem der Schulverwal-
tung, insonderheit der Volksschule. Nirgends ist also auch das
Bedürfniss nach einer klaren gesetzlichen Regelung des Rechts-
verhältnisses der beiden politischen Gemeinwesen zu einander
dringender, als auf diesem Gebiete. Aber gegenüber einer so
elementaren Forderung des Rechtsstaates fehlt in Preussen
gerade für diese Materie jede prinzipielle gesetzliche Norm. Es
ist das eine der vielen unheilvollen Folgen der Thatsache, dass
seit 1819 alle Versuche, ein preussisches Unterrichtsgesetz zu
schaffen, gescheitert sind aus Gründen, die freilich mehr auf dem
kirchenpolitischen als auf dem kommunalpolitischen Boden liegen.
Aus dem Hoffen und Harren auf dieses ebenso unentbehrliche
wie unerreichbare Unterrichtsgesetz erklären sich dann auch die
klaffenden Lücken, welche die Verfassung wie die Städteordnungen
in dieser Hinsicht aufweisen.
Da die Art. 21—25 Verf.-Urk., die gerade für die heikelsten
Punkte durch ihre ungreifbare Allgemeinheit schon an sich prak-