— 205 —
1808 berufen. Die revidirten Städteordnungen von 1831 und
1853 haben in dem entscheidenden Punkte keine Aenderung der
Rechtslage bewirkt. Allerdings erklärt die vom Minister des
Innern zur Ausführung der neuen Städteordnung erlassene
Instruktion vom 20. Juni 1853, XII 2: „für die Schul-
deputationen, welche sich ihrem Ressortverhältniss gemäss nicht
bloss auf dem Gebiet der eigentlichen Gemeindeverwaltung be-
wegen, bilden die neben der älteren Städteordnung ergangenen
besonderen Bestimmungen fernerhin die leitenden Normen.“ Das
geht gewiss vor Allem auf die Instruktion von 1811. Aber
ebenso gewiss kann diese Ministerialverordnung den Rechtsstreit
nicht rechtsgiltig entscheiden, die etwaigen Rechtsmängel der
alten Verordnung nicht heilen. Wenn die Instruktion von 1811
neben der alten Städteordnung rechtlich nicht bestehen konnte,
so kann sie es auch neben der neuen nicht, trotz der Instruktion
von 1853. Genau dasselbe gilt von den sämmtlichen kultus-
ministeriellen Erlassen, die in gleichem Sinne ergangen sind.
Unter diesen ragen hervor die Cirkularverfügung des Ministers
v. Raumer vom 17. Febr. 1854 und die Verfügung des Ministers
v. Mühler vom 21. Dez. 1864, welche beiden die anscheinend
immer wieder in Abgang gerathene Ausübung des staatlichen
Bestätigungsrechts wieder in Gang zu bringen und zu begründen
versuchen. Zugleich bilden diese beiden Erlasse die Ausgangs-
punkte für einen besonderen Streit mit der Stadt Berlin. Hier
war die Instruktion von 1811 durch eine spezielle Verordnung
vom 20. Juni 1829 ersetzt worden, welche die bestrittene Be-
stätigungsklausel jener Instruktion gar nicht mehr enthält. Trotz-
dem versuchten die genannten beiden Minister, das staatliche Be-
! Es ist bemerkenswerth, dass bereits eine andere Bestimmung dieser
Instruktion von 18538 (Nr. X) durch Erkenntniss des Oberverwaltungsgerichta
vom 1. Mai 1894 (Entsch. Bd. XXVII S. 77) für rechtsunverbindlich erklärt
worden ist. Vgl. auch die Begründung des Gesetzes betr. die Anstellung und
Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 zu $ 11.
14*