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stätigungsrecht auch für die Berliner Schuldeputation durchzusetzen,
ein Versuch, der beide Male nach jahrelangem Streitschriften-
wechsel scheiterte. Nachdem die Sache dann wieder 30 Jahre lang
geruht hatte, wurde der gleiche Versuch im Jahre 1898 vom
Kultusminister Dr. Bosse aus Anlass eines Einzelfalles wieder auf-
genommen, ohne dass bis heute ein endgiltiger Austrag erfolgt wäre.
Das reiche Material, welches zur Begründung der entgegen-
gesetzten Rechtsauffassungen die in den wiederholten, jahrelangen
Konflikten gewechselten Schriftsätze darbieten, ist natürlich in
den Akten verborgen. Jedoch hat in der deutschen Juristen-
zeitung vom 15. Okt. 1899 (8. 410ff.) Herr Landgerichtsrath a. D.
BrRowN einen Artikel: „Der rechtliche Charakter der städtischen
Schuldeputationen“ veröffentlicht, worin der Rechtsstandpunkt der
Regierungspraxis, namentlich der Minister v. Raumer, v. Mühler
und Dr. Bosse, in gedrängtem Auszuge, aber im Wesentlichen
übereinstimmend zum Ausdruck kommt. Dies mag den äusseren
Anhalt geben, um diesen Rechtsstandpunkt hier einer Kritik zu
unterziehen und die entgegenstehende Rechtsanschauung zu be-
gründen.
II.
Wie sich aus dem vorstehenden Ueberblick ergiebt, wurzelt
die ganze Kontroverse in der Frage nach dem Verhältniss der
Instruktion von 1811 zur Städteordnung, und zwar zunächst der
von 1808. Unzweifelhaft enthält jene Instruktion Vorschriften
über die Bildung der städtischen Schuldeputationen, die den
Vorschriften der Städteordnung über die Bildung städtischer
Verwaltungsdeputationen überhaupt zuwiderlaufen. Ob sich diese
abweichenden Bestimmungen durch einen Vorbehalt der Städte-
ordnung selbst legitimiren lassen, wird gleich zu erörtern sein.
Um jedoch der Instruktion eine gesetzliche Unterlage ausserhalb
der Städteordnung zu geben und zugleich die Interpretation des
erwähnten Vorbehalts der Städteordnung in dem ihr günstigen
Sinne zu ermöglichen, beruft sich die Regierungspraxis und