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ihr litterarischer Anhänger auf die Fundamentalsätze über die
Staatsschule im Allg. L.-R. II 12. Diese landrechtlichen Be-
stimmungen sollen ein ausschliessliches Schulaufsichisrecht des
Staates begründen, das von den Normen der Städteordnung
durchaus unberührt geblieben sei; vielmehr müsse umgekehrt die
Städteordnung im Hinblick auf jene Sätze des Landrechts inter-
pretirt werden. Es entsteht also die präjudizielle Frage, ob
Rechtsnormen über das Verhältniss von Staat und kom-
munalem Selbstverwaltungskörper auf dem Gebiet der
obrigkeitlichen Schulverwaltung jenseits der ersten Städteordnung
aus Allg. L.-R. II 12 zu entnehmen sind? Diese Frage ist
unbedingt zu verneinen, wenn sie in der hier formulirten Be-
schränkung gestellt wird. Gewiss ist das Landrecht noch heute
sedes materiae für grosse und wichtigste Theile des Schulrechts;
auch für gewisse pekuniäre Pflichten der Gemeinden im Verhältniss
zum Staat auf diesem Gebiete hat es noch Bedeutung. Aber un-
möglich kann es Rechtsfragen entscheiden, welche die Abgrenzung
zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Staatsverwaltung be-
treffen. Zweifellos hat Herr Browx Recht: „Von einer Theil-
nahme der Kommunen als solcher an den inneren Schulangelegen-
heiten, besonders an der Schulaufsicht ist aus den landrechtlichen
Bestimmungen nichts herzuleiten.* (Grewiss nicht; etwa ebenso
wenig, wie für die Theilnahme des Parlaments an Gesetzgebung
und Besteuerung, oder für Eisenbahn- und Telephonwesen. Man
darf im Landrecht doch keine Bestimmungen über Dinge suchen,
die es zu seiner Zeit noch nicht gab; und eine kommunale Selbst-
verwaltung existirte im eudämonistischen Polizeistaate, dessen legis-
latorischer Niederschlag das Landrecht ist, eben noch nicht; ihre
Einführung war der erste Schritt zu seiner Ueberwindung. Die Ge-
meindekorporationen des Landrechts sind keine kommunalen Selbst-
verwaltungskörper des Öffentlichen Rechts, wie solche erst durch
die Städteordnung von 1808 geschaffen wurden. Will man also,
wie es Herr BROwNn und die ministerielle Praxis thut, diese Städte-