Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ihr litterarischer Anhänger auf die Fundamentalsätze über die 
Staatsschule im Allg. L.-R. II 12. Diese landrechtlichen Be- 
stimmungen sollen ein ausschliessliches Schulaufsichisrecht des 
Staates begründen, das von den Normen der Städteordnung 
durchaus unberührt geblieben sei; vielmehr müsse umgekehrt die 
Städteordnung im Hinblick auf jene Sätze des Landrechts inter- 
pretirt werden. Es entsteht also die präjudizielle Frage, ob 
Rechtsnormen über das Verhältniss von Staat und kom- 
munalem Selbstverwaltungskörper auf dem Gebiet der 
obrigkeitlichen Schulverwaltung jenseits der ersten Städteordnung 
aus Allg. L.-R. II 12 zu entnehmen sind? Diese Frage ist 
unbedingt zu verneinen, wenn sie in der hier formulirten Be- 
schränkung gestellt wird. Gewiss ist das Landrecht noch heute 
sedes materiae für grosse und wichtigste Theile des Schulrechts; 
auch für gewisse pekuniäre Pflichten der Gemeinden im Verhältniss 
zum Staat auf diesem Gebiete hat es noch Bedeutung. Aber un- 
möglich kann es Rechtsfragen entscheiden, welche die Abgrenzung 
zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Staatsverwaltung be- 
treffen. Zweifellos hat Herr Browx Recht: „Von einer Theil- 
nahme der Kommunen als solcher an den inneren Schulangelegen- 
heiten, besonders an der Schulaufsicht ist aus den landrechtlichen 
Bestimmungen nichts herzuleiten.* (Grewiss nicht; etwa ebenso 
wenig, wie für die Theilnahme des Parlaments an Gesetzgebung 
und Besteuerung, oder für Eisenbahn- und Telephonwesen. Man 
darf im Landrecht doch keine Bestimmungen über Dinge suchen, 
die es zu seiner Zeit noch nicht gab; und eine kommunale Selbst- 
verwaltung existirte im eudämonistischen Polizeistaate, dessen legis- 
latorischer Niederschlag das Landrecht ist, eben noch nicht; ihre 
Einführung war der erste Schritt zu seiner Ueberwindung. Die Ge- 
meindekorporationen des Landrechts sind keine kommunalen Selbst- 
verwaltungskörper des Öffentlichen Rechts, wie solche erst durch 
die Städteordnung von 1808 geschaffen wurden. Will man also, 
wie es Herr BROwNn und die ministerielle Praxis thut, diese Städte-
	        
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