Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ordnung mit Hilfe des Landrechts interpretiren, so interpretirt 
man sie thatsächlich durch ihre Negation. Dem hat nun aber die 
Städteordnung selbst klar und deutlich einen Riegel vorgeschoben. 
Bekanntlich ist bei der Ausarbeitung der Städteordnung von 
1808 ihr Verhältniss zum Allgemeinen Landrecht ausführlich erörtert 
worden. Eine der mit der Ausarbeitung befassten Behörden, 
das General-Departement, wollte im Texte der Städteordnung alle 
durch sie aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen des 
Landrechts aufzählen. Dem trat das preussische Provinzial- 
Departement mit dem überzeugenden Nachweise entgegen, dass 
bei der Verschiedenheit der prinzipiellen Grundlagen beider Ge- 
setze eine solche Aufzählung unmöglich sei. Diese Auffassung 
drang bei der definitiven Beschlussfassung in der Generalkonferenz 
um so eher durch, weil man damals eine gründliche Revision 
des Allgemeinen Landrechts als nothwendige Folge der ganzen 
| Reformgesetzgebung in kurzer Zeit erwartete. Es ward also 
statt jener speziellen Aufzählung eine Generalklausel beschlossen, 
die alle dem neuen Gesetze widerstreitenden Bestimmungen des 
Allgemeinen Landrechts beseitigt. Diese Generalklausel steht 
in der Präambel der Städteordnung mit den Worten: ... „indem 
Wir mit Aufhebung der derselben zuwiderlaufenden, jetzt 
über die Gegenstände ihres Inhalts bestehenden Gesetze und Vor- 
schriften, namentlich der auf solche Bezug habenden Stellen 
des Allgemeinen Landrechts, Folgendes verordnen .. .“ 
Bei dieser wohlbekannten Sachlage und diesem klaren Wort- 
laute ist die Behauptung unhaltbar, dass die Auslegung der 
Städteordnung nicht in Widerspruch mit den landrechtlichen 
Vorschriften treten dürfe, weil „von einer Aufhebung derselben 
aus der Städteordnung von 1808 absolut nichts zu entnehmen“ 
seil!! Im Gegentheil spricht die Städteordnung ausdrücklich die 
Aufhebung aller ihr widersprechenden Vorschriften des Land- 
rechts aus. Und gerade weil sie die aufgehobenen Stellen nicht 
aufzählt, kann man zu ihrer Interpretation das Landrecht über-
	        
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