— 209 0 —
haupt nicht heranziehen; denn jeder Widerspruch zwischen einer
Bestimmung der Städteordnung und des Allgemeinen Landrechts
würde nicht eine irrige Auslegung jener Bestimmung, sondern die
Aufhebung dieser beweisen. Das Allgemeine Landrecht scheidet
also für die Beantwortung unserer Frage völlig aus.
Eine generelle Formel für die Kompetenzgrenze zwischen
Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung hat weder
die Gesetzgebung noch die Wissenschaft zu finden vermocht; sie
ist auch bei der immanenten Wesensgleichheit beider Gebiets-
körperschaften in Wahrheit unauffindbar. Die Städteordnung
von 1808 macht gar keinen Versuch zu einer solchen generellen
Formulirung. Wenn insonderheit ihr 8 179 eine Reihe von
Materien aufzählt, die „zur Geschäftsverwaltung in Deputationen
und Kommissionen geeignet“ seien, so ist aus dieser Vorschrift,
die sich unmittelbar nur auf die innere Organisation der Magi-
stratsverwaltung bezieht, und die übrigens erschöpfend weder sein
kann noch will, für die Kompetenz nichts weiter zu entnehmen,
als dass die kommunale Selbstverwaltung auf diesen Gebieten
jedenfalls thätig sein soll. Ueber das Verhältniss dieser kom-
munalen zur Staatsverwaltung sagt $ 179 gar nichts. Nun hat
man aber aus der Art, wie dieser Paragraph unter b die Schul-
sachen erwähnt, eine solche Kompetenzabgrenzung herauslesen
wollen. Auch Herr Brown behauptet, „nach dem Wortlaut des
81791]. c.“ seien nur die sog. Externa des Schulwesens der städti-
schen Selbstverwaltung unterstellt, für die inneren Schulangelegen-
heiten habe sich der Gesetzgeber völlig freie Hand vorbehalten,
um die dafür zuständige Behörde, unabhängig von den sonstigen
Bestimmungen der Städteordnung, eventuell auch als eine rein
staatliche zu organisiren. Indessen spricht bei unbefangener Be-
trachtung der Wortlaut der viel erörterten Stelle weit eher gegen
als für jene Behauptung. Sie nennt nämlich unter den zur Ver-
waltung durch städtische Deputationen geeigneten Gegenständen
keineswegs nur die „äusseren“, sondern die Schulsachen schlecht-