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Einmal können an die Unterlassung solcher rechtlich irrelevanten
Handlungen füglich keine Rechtsfolgen geknüpft werden; und
ferner, weiss Herr Brown wirklich, ob irgend welche Rechts-
verwahrungen von keiner städtischen Behörde erhoben worden
sind? Diese Thatsachen verbergen sich doch in den Akten.
Aus den Berliner Akten nun ergiebt sich, dass die Syndici im
Jahre 1828 ihr Gutachten abgaben, dass, obwohl $ 179b St.-O.
„die Organisation der Behörde für die inneren Schulangelegen-
heiten ausdrücklich vorbehalte, dennoch die diesfälligen An-
ordnungen nur im Sinne und Umfange der 88 1 u. 2 St.-O.
gefasst werden könnten“. Das heisst doch nichts Anderes, als
die Rechtsgiltigkeit der von der Städteordnung abweichenden
organisatorischen Bestimmungen der Verordnung von 1811 ne-
giren; und dieser Rechtsauffassung haben sich Magistrat und
Stadtverordnete angeschlossen. Aehnliche Thatsachen würden
sich gewiss noch aus den Akten anderer Städte ermitteln lassen.
Aber es ist allerdings unerheblich; denn „sich gefallen lassen“
mussten ja schliesslich die Städte die Regierungsanordnungen,
was ihnen übrigens die Regierung durch eine erstaunlich laxe
Ausübung oder vielmehr Nichtausübung des Bestätigungsrechts
ungemein erleichterte. Die oben genannten Kultusminister mussten
ja immer wieder damit beginnen, das meist in Vergessenheit ge-
rathene Bestätigungsrecht der Verordnung von 1811 aufzufrischen;
auch gerade kein Symptom für die anerkannte Wirksamkeit jener
Klausel. Jedenfalls kann in dem Verhalten der Städte kein Ver-
zicht auf irgend eines ihrer aus der Städteordnung fliessenden
Rechte gesehen werden, ein Verzicht, der obenein auch noch
rechtlich wirkungslos wäre.
Das Resultat ist also, gleichviel wie man den Vorbehalt des
$ 1796 St,-O. auch auslegen mag, dass die Instruktion von 1811
bei der Schaffung einer einheitlichen Deputation für die inneren
und äusseren Schulangelegenheiten die organisatorischen Normen
der Städteordnung von Rechts wegen nicht durchbrechen konnte;