Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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und dass sie daher insoweit, als sie dies durch Einfügung der 
staatlichen Bestätigung dennoch that, der Rechtsverbindlichkeit 
ermangelt. Dieser Mangel ist auch durch keinen späteren Rechts- 
akt geheilt worden. Wenn die „Schulordnung für die Elemen- 
tarschulen der Provinz Preussen vom 11. Dez. 1845 ın & 36 
sagt: „Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in 
den Städten bleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen 
der Städteordnung und der Instruktion vom 26. Juni 1811*, so 
wird einmal durch diese einfache Nebeneinanderstellung die Dis- 
kordanz in keiner Weise gehoben, der Instruktion keine die 
Städteordnung abändernde Bedeutung beigelegt; im Uebrigen 
aber würde damit doch auch nur Provinzialrecht geschaffen sein. 
Woran man ferner bei Berathung der Verfassung gedacht oder 
„nicht gedacht“ hat, ist gleichgiltig, weil die Verfassung jeden- 
falls keine zur Zeit giltigen dispositiren Bestimmungen über diese 
Frage enthält. Ebenso wenig enthält solche endlich das Schul- 
aufsichtsgesetz von 1872; die ratio dieses Kulturkampfgesetzes 
liegt auf einem ganz anderen Gebiete, als der Grenzziehung 
zwischen Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung; 
vielmehr wird durch & 3 des Gesetzes dieser Punkt ausdrücklich 
unberührt gelassen; was in dieser Beziehung also vorher Rechtens 
war, das ist es geblieben; und was vorher nicht rechtsgiltig war, 
das ist es auch durch dieses Gesetz nicht geworden. 
Wie eine gewisse juristische Unsicherheit bei den Vertretern 
der herrschenden Praxis sich aus der Unhaltbarkeit ihres Rechts- 
bodens ergiebt, das zeigt sich auch in einem Nebenpunkte. 
Das Bestätigungsrecht der Instruktion von 1811 wird regelmässig 
als Ausfluss eines ad hoc konstruirten, „speziellen“ staatlichen 
Schulaufsichtsrechts im Gegensatz zur allgemeinen Staatsaufsicht 
über die Kommunalverwaltung dargestellt. So auch von BROWN, 
der fortfährt: „Jenes wird desshalb von der Regierung, Abtheilung 
für Kirchen- und Schulwesen bezw. dem Provinzial-Schulkollegium, 
letzteres von der Abtheilung des Innern bezw. dem Regierungs-
	        
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