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Man beachte wohl die wesentliche Verschiedenheit der Sach-
lage bei der Instruktion von 1811 und der Berliner Verordnung
von 1829. Dort ist ein Bestätigungsrecht der Regierung in An-
spruch genommen, und die Kontroverse dreht sich eben um die
Rechtsgiltigkeit dieses Anspruchs; diese Rechtsgiltigkeit ist zwar,
wie oben dargelegt, aus überwiegenden Gründen zu verneinen;
aber die Möglichkeit einer Kontroverse ist doch immerhin aus
der Nothwendigkeit begreiflich, die durch jene Instruktion selbst
begangene Rechtsverletzung zu beweisen, während die (Gegner
sich wenigstens auf den Wortlaut der Instruktion berufen können.
Dagegen sucht hier der unbefangene Sinn zunächst vergeblich
nach irgendeinem Anlass einer möglichen Kontroverse, da ge-
rade das, was bei der Instruktion von 1811 dazu Anlass bot,
in der Verordnung von 1829 glatt beseitigt ist; sie enthält nicht
nur keinen Widerspruch gegen die Städteordnung, sondern stellt
sich ausdrücklich, mit unzweideutigen Worten auf deren Boden.
Um hier überhaupt zu einer Kontroverse zu gelangen, muss man
zunächst dreimal jenen klaren Worten einen diametral entgegen-
gesetzten Sinn unterschieben. Man muss nämlich behaupten,
erstens, dass die Worte „nach den Grundsätzen der Städte-
ordnung gebildet“ bedeuten: nicht nach den Grundsätzen der
Städteordnung, sondern völlig unabhängig von ihnen gebildet;
zweitens, dass „rein städtische Schuldeputation“ bedeutet: eine
aus staatlichen und städtischen Elementen gemischte Behörde;
drittens, dass das unter ausdrücklicher Berufung auf 8 175 St.-O.
erwähnte Bestätigungsrecht des Magistrats nicht das Bestätigungs-
recht des Magistrats aus $ 175 St.-O. sei, sondern vielmehr das
Bestätigungsrecht der Regierung aus $ 2 der: Instruktion von
1811! Und nach diesem dreifachen salto mortale juristischer
Interpretation ist man dann glücklich auf dem unhaltbaren
Rechtsboden der Instruktion von 1811 angelangt; man hat die
Genugthuung, dass ein staatliches Bestätigungsrecht auch für die
Berliner Schuldeputation — doch nicht existirt; nur nicht wegen