Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Man beachte wohl die wesentliche Verschiedenheit der Sach- 
lage bei der Instruktion von 1811 und der Berliner Verordnung 
von 1829. Dort ist ein Bestätigungsrecht der Regierung in An- 
spruch genommen, und die Kontroverse dreht sich eben um die 
Rechtsgiltigkeit dieses Anspruchs; diese Rechtsgiltigkeit ist zwar, 
wie oben dargelegt, aus überwiegenden Gründen zu verneinen; 
aber die Möglichkeit einer Kontroverse ist doch immerhin aus 
der Nothwendigkeit begreiflich, die durch jene Instruktion selbst 
begangene Rechtsverletzung zu beweisen, während die (Gegner 
sich wenigstens auf den Wortlaut der Instruktion berufen können. 
Dagegen sucht hier der unbefangene Sinn zunächst vergeblich 
nach irgendeinem Anlass einer möglichen Kontroverse, da ge- 
rade das, was bei der Instruktion von 1811 dazu Anlass bot, 
in der Verordnung von 1829 glatt beseitigt ist; sie enthält nicht 
nur keinen Widerspruch gegen die Städteordnung, sondern stellt 
sich ausdrücklich, mit unzweideutigen Worten auf deren Boden. 
Um hier überhaupt zu einer Kontroverse zu gelangen, muss man 
zunächst dreimal jenen klaren Worten einen diametral entgegen- 
gesetzten Sinn unterschieben. Man muss nämlich behaupten, 
erstens, dass die Worte „nach den Grundsätzen der Städte- 
ordnung gebildet“ bedeuten: nicht nach den Grundsätzen der 
Städteordnung, sondern völlig unabhängig von ihnen gebildet; 
zweitens, dass „rein städtische Schuldeputation“ bedeutet: eine 
aus staatlichen und städtischen Elementen gemischte Behörde; 
drittens, dass das unter ausdrücklicher Berufung auf 8 175 St.-O. 
erwähnte Bestätigungsrecht des Magistrats nicht das Bestätigungs- 
recht des Magistrats aus $ 175 St.-O. sei, sondern vielmehr das 
Bestätigungsrecht der Regierung aus $ 2 der: Instruktion von 
1811! Und nach diesem dreifachen salto mortale juristischer 
Interpretation ist man dann glücklich auf dem unhaltbaren 
Rechtsboden der Instruktion von 1811 angelangt; man hat die 
Genugthuung, dass ein staatliches Bestätigungsrecht auch für die 
Berliner Schuldeputation — doch nicht existirt; nur nicht wegen
	        
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