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des klaren Wortlauts der Verordnung von 1829, sondern aus den
gegen die Rechtsgiltigkeit der Bestätigungsklausel in der Instruktion
von 1811 sprechenden Gründen.
In der That hat denn auch die Verordnung von 1829 wäh-
rend eines Vierteljahrhunderts in unangefochtener Wirksamkeit
bestanden; von den Zeitgenossen kam Niemand auf den Gedanken,
ihren Worten den gerade entgegengesetzten Sinn unterzuschieben.
Erst nach 25 Jahren versuchte das Ministerium Raumer, das
staatliche Bestätigungsrecht auch für die Berliner Schuldeputation
einzuführen; aber auch noch nicht auf Grund der Verordnung
von 1829, sondern trotz derselben, deren Aufhebung ohne Beweis
behauptet wurde. Und jener Versuch scheiterte nach einem von
1854—1857 geführten Aktenkampfe an dem einmüthigen, auf
ihr klares Recht gestützten Widerstande der städtischen Behörden.
Genau dasselbe Schicksal hatte der zweite Versuch, den der
. Kultusminister v. Mühler 1864 unternahm, dem in der Berliner
. Stadtverordnetenversammlung Gneist entgegentrat, und der 1867
' mit der Niederlage des Ministers endete. Erst der dritte Versuch
des Ministeriums Bosse hatte wenigstens einen halben Erfolg;
diesmal stützte man sich gerade auf die Verordnung von 1829,
die also genau 70 Jahre nach ihrem Erlass zum ersten Male
in einem ihrem klaren Wortlaut diametral widersprechenden Sinne
mit Hilfe jenes dreifachen salto mortale der Interpretationskunst
angewendet wurde.
Es ist einer der schon oben charakterisirten Selbstwider-
sprüche merkwürdigster Art, dass das Bestätigungsrecht einmal
mit der Aufhebung, ein andermal mit der Geltung der Verord-
nung von 1829 begründet wird. Dabei scheidet die in dem eben
erwähnten Konflikte vielfach berührte Frage, ob im Hinblick
auf Art. 112 der Verfassung und auf die Städteordnung von
1853 jene Verordnung überhaupt noch durch einseitige Verord-
nung aufgehoben oder abgeändert werden kann, für uns völlig
aus. Thatsächlich ist eine solche aufhebende Verordnung