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jene Instruktion meuchlings zu einer Allerhöchsten Kabinetsordre
befördert, wogegen der Magistrat sie unbarmherzig auf ihre
niedere Herkunft aus der Unterrichtsabtheilung des Ministeriums
des Innern zurückführte. Ja, meint jetzt Herr Brown; aber die
Verordnung von 1829 ist gar nur vom Provinzialschulkollegium,
also „einer dem Unterrichtsministerium untergeordneten Behörde“
erlassen; wie kann sie also eine „weitere Tragweite“ als ein
wirkliches Ministerialreskript haben wollen? Ach, die böse Ver-
ordnung trägt ihren Stern unter dem Frack; denn das Provinzial-
schulkollegium hat sie nicht aus eigener Machtvollkommenheit
erlassen, vielmehr „nach dem Reskript des Kgl. Ministerii
der geistlichen und Schulangelegenheiten vom 26. April d. J.“,
wie im Eingange der Verordnung ausdrücklich bekundet wird.
Es hilft also Alles nichts; die beiden Akte sind unzweifelhaft
ebenbürtig; der spätere hebt für sein partikulares Geltungsgebiet
den früheren auf.
Aber Herr BRown meint ferner, dass „ein Ausnahmezustand
für Berlin nicht beabsichtigt sein konnte“. Seltsam, dass die
Verfasser der Verordnung fort und fort mit klaren, deutlichen
Worten das Gegentheil von dem sagen, was sie nach Herrn
Brown’s Meinung meinen. Denn an der eben citirten Stelle,
am Eingang der Verordnung heisst es bezüglich der Instruktion
von 1811: „Diese Anordnungen sind jedoch für Berlin der
hier stattfindenden besonderen Verhältnisse wegen nie-
mals vollständig zur Ausführung gekommen, wesshalb wir nach
dem Reskripte des Kgl. Ministerii der geistlichen und Schul-
angelegenheiten vom 26. April d. J. für die Bearbeitung und
Beaufsichtigung des hiesigen Schulwesens folgende Anordnungen
getroffen haben* ... Was also nach Herrn Brown die Ver-
ordnung nicht beabsichtigen konnte, das spricht sie selbst als
ihre leitende Absicht aus. Dem entspricht die Entstehungs-
geschichte der Verordnung von 1829. Wohl war auch in Berlin
im Jahre 1812 eine Schulbehörde nach den Bestimmungen der