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Sinn unterzuschieben, durch den noch obenein ihre Rechts-
beständigkeit vollends aufgehoben würde.
Aber auch dieses Verhältniss der Verordnung zum Gesetze
wandelt endlich noch BRown in’s Gegentheil. Während sich die
Verordnung von 1829 klar und deutlich auf den Boden der
Städteordnung stellt, will BRown in der Aüslegung jener Ver-
‘ordnung nach ihrem unzweideutigen Wortlaute einen Verstoss
gegen & 179b St.-O, sehen. Denn er sagt: „Ist durch dieses
Gesetz den Stadtgemeinden nur das äussere Schulwesen zur
eigenen Verwaltung überwiesen, so konnte jene Verordnung allein
ihnen die inneren Angelegenheiten nicht in gleicher Weise über-
tragen. Dazu bedurfte es eines Gresetzes.“ Diese Argumentation
ist erstaunlich, nicht nur bei der hier vertretenen Auslegung des
8 1796, sondern auch bei der Auffassung, die die ministerielle
Praxis und Herr Brown selbst vertritt. Denn auch sie be-
hauptete bisher doch nur, dass $ 179P St.-O. die Regierung für
die Organisation der inneren Schulsachen nicht an die Normen
der Städteordnung binde; jedoch niemals, dass er die Anwendung
dieser Normen verbiete. Ist schon jenes schwer aus dem W ort-
laut herauszulesen, so ist dies schlankweg unmöglich. Was thut
denn die Instruktion von 1811? Sie überträgt auch die inneren
wie die äusseren Schulsachen einer einzigen, „städtischen“ Deputa-
tion; freilich mit dem staatlichen Bestätigungsrecht. Während
man sich nun bisher nur darum stritt, ob diese Bestätigungs-
klausel rechtsgiltig ist, kommt Herr BRowN zu dem überraschenden
Resultat, dass ohne diese Klausel die Instruktion rechtsungiltig
wäre! Und während er, wie wir gesehen haben, mit grosser
Leichtigkeit darüber hinweggeht, dass die im $ 179b unzweifel-
haft gesetzlich ausgesprochene kommunale Selbständigkeit in den
äusseren Schulsachen durch. die Verordnung von 1811 beschränkt
wird, verlangt er für die Beseitigung des in jenem Paragraphen
mit keiner Silbe angedeuteten staatlichen Bestätigungsrechts be-
züglich der inneren Schulsachen unbedingt ein Gesetz!