Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Die zur Zeit suspendirten Vorschriften der preussi- 
schen Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850. 
Von 
WALTER FRORMANN, Kiel. 
Die thatsächlichen Verhältnisse, welche das Entstehen der 
preussischen Verfassungsurkunde beeinflussten, haben es mit sich 
gebracht, dass diese nicht in allen Beziehungen den Erfordernissen 
genügt, welche man vom technischen Standpunkt der Gesetz- 
gebungskunst aus an ein Gesetz, zumal an das Grundgesetz eines 
Staates, zu stellen geneigt ist. Insbesondere muss bedenklich 
erscheinen, dass die Fortbildung des ausserhalb der Verfassungs- 
urkunde im Wege der einfachen (Gesetzgebung zu regelnden 
Stoffes nicht gleichen Schritt zu halten vermochte mit der Fort- 
bildung der durch die Verfassungsurkunde selbst geregelten 
Fragen. Mit dem Erlasse der Verfassungsurkunde gelangte daher 
der eine Theil des preussischen Rechtes auf eine höhere Ent- 
wicklungsstufe als der andere, und beide verloren in Folge dessen 
ihren unerlässlichen gegenseitigen Zusammenhang. Man fühlte 
diesen Mangel sehr wohl und suchte ihm durch eine Fülle von 
gesetzgeberischen Verheissungen, welche man in die Verfassungs- 
urkunde aufnalım, seine Schärfe zu nehmen. Aber der Werth 
solcher Verheissungen konnte nur ein bedingter sein, da er ganz 
von der Bereitwilligkeit abhing, mit welcher sich die jeweilige
	        
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