Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

nicht einmal die rechtliche Behandlung der Angehörigen des 
eigenen Staates seitens des Auslandes in den Kreis ihrer Be- 
trachtungen und Erwägungen ziehen. Die universelle Methode 
andererseits ist genau betrachtet auch keine absolut universelle. 
Sie ist zeitlich und geographisch beschränkt, letzteres wenigstens 
auf absehbare Zeit. Sie kann nicht darstellen das internationale 
Privatrecht, wie es von der Urzeit bis in die entfernteste Zukunft 
gegolten hat und gelten soll, und sie kann nur darstellen das 
internationale Privatrecht unter Nationen, deren Kultur nicht 
allzusehr von einander abweicht. Eine internationale Behandlung 
des Eherechts eines europäischen Kulturvolkes im Verhältniss 
zu einem Negervolke, das überhaupt noch den Begriff einer Ehe 
nicht kennt, ist unmöglich, wenigstens nicht in der Art, wie man 
Fragen des internationalen Privatrechts hergebrachter- und prak- 
tischermassen zu behandeln pflegt. Man hat also bei der sog. 
universellen Methode bis jetzt immer nur einen bestimmten Kreis 
von Kulturstaaten vor Augen gehabt und ebensowenig daran 
denken dürfen, gleichsam ein ewiges Recht zu konstruiren. Aller- 
dings Einiges wird vernünftig bleiben, der Natur der Sache 
entsprechen, so lange die Natur der Menschen sich nicht völlig 
ändert. Dass Eltern z. B. eine gewisse rechtliche Gewalt über 
ihre unerwachsenen Kinder haben und nicht umgekehrt diese über 
jene, und dass die elterliche Gewalt im Verhältniss von Staaten, 
die nicht den unbedingten Kommunismus der Kinderaufziehung 
angenommen haben, an der Grenze des Staates nicht unbedingt 
aufhöre — das wird wohl immer als vernünftig anerkannt werden. 
Der einzelne Schriftsteller, der das internationale Privatrecht 
vom sog. universellen Standpunkte aus behandelt, wird aber 
ausserdem noch insofern doch relativ individuell verfahren, als er 
doch vorzugsweise das Recht seines Landes kennen und berück- 
sichtigen wird. Dagegen muss freilich die universelle Methode 
JırtTa’s, die von dem Begriffe des Menschheitsrechts ausgehen 
soll, an einer fast völligen Unbestimmtheit leiden, während die
	        
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