Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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urkunde, dachte aber nicht ernstlich daran, sie durch Erlass der 
ihre praktische Anwendbarkeit bedingenden organischen Gesetze 
in Wirksamkeit zu bringen. 
So ist es gekommen, dass diese drei Gruppen von Ver- 
fassungssätzen von Anbeginn an bis auf den heutigen Tag und 
vorläufig: noch für eine unabsehbare Zukunft in ihrer Geltung 
suspendirt sind. Der Grund und der Umfang ihrer Suspension 
bilden den Gegenstand der folgenden Erörterung. Wenn auch 
im Allgemeinen neuerdings die Ansichten hierüber dem prakti- 
schen Ergebnisse nach in den Hauptpunkten wenigstens nicht 
mehr sehr weit auseinandergehen, so bietet doch eine Gegenüber- 
stellung der drei Gruppen einiges Interesse, da jede Gruppe den 
anderen gegenüber ihr eigenthümliche Züge aufweist und auch im 
Einzelnen die bisher aufgestellten Ansichten zu allerlei Bedenken 
Anlass geben. 
I. Die erste Gruppe umfasst die Vorschriften der Ver- 
fassungsurkunde über das Schul- und Unterrichtswesen, d. h. die 
Art. 20—25. An ihrer Spitze steht der Grundsatz des Art. 20: 
„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ 
Die Art. 21—25 bringen eine Reihe weiterer — mehr oder 
minder spezieller — Leitsätze für das Schul- und Unterrichts- 
wesen; an sie schliesst sich Art. 26 mit der Verheissung: 
„Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen*, 
und mit Bezug hierauf verordnet Art. 112: 
„Bis zum Erlass des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes 
bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens 
bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ 
Das in Art. 26 verheissene „besondere Gesetz“ über „das 
ganze Unterrichtswesen“ ist bisher nicht ergangen; wohl aber sind 
eine Reihe von Spezialgesetzen auf diesem Gebiete erlassen, welche 
zum Theil die durch die Art. 20—25 Verf.-Urk. geregelten Fragen 
unmittelbar berühren, insbesondere ist das Gesetz, betr. die Be- 
aufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, vom 11. März
	        
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