— 230 —
bedarf keiner näheren Erörterung. Anders aber steht es mit
Art. 20: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ Denn es
ist nicht zu verkennen, dass der Begriff der Wissenschaft und
ihrer Lehre weiter ist als der von Schule und Unterricht. Mit
Unrecht wird daher allgemein Art. 20 hinsichtlich seines Ver-
hältnisses zu Art. 112 auf eine Stufe mit den Art. 21—25 ge-
stellt und gleich diesen für schlechthin suspendirt erklärt?, Ebenso
unrichtig ist aber auf der anderen Seite auch die Behauptung?,
dass Art. 20, da sich der Begriff der Wissenschaft und ihrer
Lehre mit dem von Schule und Unterricht nicht decke, von
Art. 112 überhaupt nicht berührt werde; denn wenn auch beide
Begriffe sich nicht decken, so bilden sie doch auch nicht sich
ausschliessende Gegensätze. Das Richtige liegt vielmehr in der
Mitte: Art. 20 steht hinsichtlich seines Verhältnisses zu Art. 112
insoweit mit den Art. 21—25 auf gleicher Stufe, als sich die
genannten Begriffe decken, d. h. insoweit als die Wissenschaft
und ihre Lehre durch Schule und Unterricht geübt werden; dar-
über hinaus bleibt Art. 20 von Art. 112 unberührt. — Wenn
im Folgenden Art. 20 den Art. 21—25 der Einfachheit halber
gleichgestellt wird, so ist dies nur mit dem aus dem soeben Be-
merkten sich ergebenden Vorbehalt zu verstehen.
Die viel umstrittene Frage, in welchem Masse Art. 112 die
in den Art. 20—25 über das Schul- und Unterrichtswesen ent-
haltenen Vorschriften suspendire, ist von ARNDT in einem Auf-
ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. — Der Staat gewähr-
leistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen
angemessenes Einkommen. — In der öffentlichen Volksschule wird der Unter-
richt unentgeltlich erteilt.
2 Wenn der Abg. Kisker (Sten. Ber. der I. Kammer 1849/60 Bd. IV
S. 1969) und v. Rönne (Staatsr. d. preuss. Monarchie, 4. Aufl, Bd. II S. 454)
den Art. 20 nicht für suspendirt erachten, so gehen sie von der falschen
Voraussetzung aus, dass die Art. 20—25 nur insoweit suspendirt seien, als
ihren Vorschriften solche des früheren Rechts entgegenstünden; s. u.
® Scawartz, Verf.-Urk. f. d. preuss. Staat, Breslau 1896, S. 86.