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kann der Sinn des Wortes „bewenden“ in Art. 112 sein. Die
von ARNDT (a.a. O.) ausführlich dargestellte Entstehungsgeschichte
des Art. 112 bestätigt diese Auffassung; auch das Obertribunal
und neuerdings die gesetzgebenden Faktoren Preussens haben sie
sich zu eigen gemacht’.
Aber trotz ihrer Suspension haben die Art. 20—25 schon
jetzt eine gewisse Bedeutung, nämlich die, dass sie bindende
Direktiven enthalten für das künftige Unterrichtsgesetz, in dem
Sinne, dass dieses Gesetz nur unter Beobachtung der für Ver-
fassungsänderungen vorgeschriebenen Form von den Leitsätzen
der Art. 20—25 wird abweichen können.
Es verbleibt nunmehr die Frage, ob die Rechtslage der
Art. 20—25, in welche diese zunächst durch die Art. 26 u. 112
gebracht wurden, durch die spätere Spezialgesetzgebung auf dem
Gebiete des Schul- und Unterrichtswesens geändert worden ist.
Diese Frage ist bisher durchweg verneint, im Allgemeinen mit
Recht, für einen Fall aber mit Unrecht.
Mehrfach ist eine Spezialgesetzgebung auf dem Gebiete des
Schul- und Unterrichtswesens gegenüber den Art. 26 u. 112
überhaupt für unzulässig erklärt worden, insbesondere haben die
Gegner des Gesetzes, betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts-
und Erziehungswesens, vom 11. März 1872 im Landtage diese
Ansicht vertreten, und es lässt sich nicht leugnen, dass sie bei
dem Wortlaute jener Artikel einen Schein der Richtigkeit für
sich hat. Indess die Konsequenzen einer solchen Auffassung
wären so ungeheuerlich, dass sie unmöglich der Absicht des Ge-
setzgebers entsprochen haben. „Man müsste folgern, dass weder
das Statut einer Universität, noch eine Prüfungsvorschrift für
Lehrer oder Gymnasiasten, noch ein Regulativ für Volksschulen
geändert werden dürfen — ausser in dem noch immer ausstehenden
Unterrichtsgesetze“®. Es würde dies also eine Beschränkung der
” Die Belege s. bei ARNDT a. a. 0.
® ARNDT a. a. 0. 8. 531.