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lungen wiederholt betont wurde und wie seine Eingangsformel
ausdrücklich feststellt, „in Ausführung des Art. 23 Verf.-Urk.
vom 31. Jan. 1850“ ergangen; es enthält auch thatsächlich
nichts als die nöthige gesetzliche Ausführung der Grundsätze
dieses Artikels und hebt ausdrücklich alle ihm entgegenstehen-
den Bestimmungen des früheren Rechtes auf. Art. 23 ist
darum im Gegensatz zu den Art. 20—22, 24 u. 25 nicht mehr
für suspendirt zu erachten, sondern besteht nunmehr zu voller
Kraft.
II. Die zweite Gruppe der suspendirten Verfassungsvorschriften
enthält die Bestimmungen über die Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten. Dem ersten Blick scheint die Sache hier ebenso zu
liegen wie im vorigen Falle. Nachdem nämlich in den Art. 70—72
u. 74 eine Reihe einzelner Vorschriften für die Wahlen zum Hause
der Abgeordneten aufgestellt sind und dabei zugleich in Art. 72
Abs. 2 auf ein besonderes Wahlgesetz verwiesen ist, welches das
Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmen soll, besagt
Art. 115:
„Bis zum Erlass des in Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes
bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahlen der
Abgeordneten zur zweiten Kammer betr., in Kraft.“
Das angedeutete Gesetz ist bisher nicht ergangen.
Bei genauerem Vergleiche der Art. 112 u. 115 lässt sich
indess ein erheblicher Unterschied zwischen beiden nicht ver-
kennen: nach Art. 112 bewendet es bis zum Erlass des Unter-
richtsgesetzes bei den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
d. h. wie oben ausgeführt wurde, dem früheren Rechte wird gegen-
über der Verfassungsurkunde auf dem Gebiete des Schul- und
Unterrichtswesens vorläufig ausschliessende Kraft beigemessen;
nach Art. 115 dagegen bleibt bis zum Erlass des Wahlgesetzes
die Verordnung vom 30. Mai 1849 in Kraft, woraus ohne
Weiteres nicht geschlossen werden kann, dass die Verordnung
gegenüber der Verfassungsurkunde hinsichtlich der Wahlen zum