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In der Sitzung der II. Kammer vom 25. Jan. 1850 erläuterte
der Minister v. Manteuffel die Proposition XV mit den wenigen
Worten:
„Der Art. XV endlich enthält eine nothwendige Ueber-
gangsbestimmung mit Rücksicht auf das zu erlassende Wahl-
gesetz für die II. Kammer.“
Beide Kammern überwiesen die Propositionen zunächst den
zuständigen Kommissionen zur Begutachtung und Berichterstat-
tung. Beide Kommissionen nahmen die Proposition XV an, die
der I. Kammer einstimmig, die der II. Kammer gegen eine Stimme,
und beantragten bei den Kammern ihre Annahme, indem sie
ihre Anträge lediglich mit einer Berufung auf die seitens der
Regierung vorgelegten Motive begründeten®. In keiner der
Kammern kam einer der Redner bei der Generaldebatte über
die kgl. Botschaft auf die Proposition XV zu sprechen, in keiner
der Kammern fand eine Spezialdebatte über sie statt, in beiden
Kammern wurde sie ohne Weiteres angenommen. — Man ist
also zur Interpretation des Art. 115 lediglich auf die oben wieder-
gegebenen Motive angewiesen, und diese ergeben, dass man die
Vorschriften der Verfassungsurkunde über die Wahlen zum Ab-
geordnetenhause jedenfalls nicht weiter suspendiren wollte, als
sie mit der Verordnung vom 30. Mai 1849 in Widerspruch
standen; denn aus keinem Worte der Motive erhellt das Gegen-
theil, vielmehr lassen diese erkennen, dass man dem Art. 115
eine ganz beschränkte Bedeutung beimass und ihn eigentlich
nur desshalb einfügte, weil man bei den Ergänzungswahlen der
Wahlmänner in Verlegenheit zu gerathen fürchtete.
Die Folge ist, dass die Vorschriften der Verfassungsurkunde
über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten nur insoweit als
suspendirt zu erachten sind, als sie der Verordnung vom 30. Mai
1849 widersprechen; sie sind nicht suspendirt, soweit sie sich
® Sten. Ber. der I. Kammer 1849/50 Bd. V S. 2378, 2406; Sten. Ber.
der II. Kammer 1849/50 Bd. III S. 495 ff.