Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 237 — 
mit der Verordnung vom 30. Mai 1849 decken, — nicht suspen- 
dirt, soweit sie, ohne sich mit dieser zu decken, mit ihr vereinigen 
lassen. Dies ist von praktischer Bedeutung selbst da, wo Ver- 
fassungsurkunde und Verordnung die gleichen Vorschriften ent- 
halten. Denn wenn auch die Verordnung vom 30. Mai 1849 
durch Art. 115 Verf.-Urk. in Kraft erhalten ist, so ist sie doch 
nicht etwa hierdurch Bestandtheil der Verfassungsurkunde ge- 
worden; zu ihrer Abänderung bedarf es daher nicht der für 
Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Formen. Soweit aber 
die Bestimmungen der Verordnung in der Verfassungsurkunde 
selbst Platz gefunden haben, ist ihnen formelle Verfassungskraft 
verliehen; insoweit können sie daher nur im Wege der Verfassungs- 
änderung umgestaltet oder beseitigt werden. 
Bezüglich des Art. 71 Verf.-Urk. ist die Sachlage durch die 
beiden Gesetze, betr. Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 
1891 und 29. Juni 1893 noch mehr verwickelt worden. Das 
Gesetz vom 24. Juni 1891 bestimmte in & 2: 
„Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestim- 
mungen der Art. 71 u. 115 Verf.-Urk., soweit sie den vor- 
stehenden Bestimmungen (eben des Gesetzes vom 24. Juni 1891) 
entgegenstehen, ausser Kraft gesetzt.“ 
Das Gesetz vom 29. Juni 1893 hat dann zwar in seinem 
86 das Gesetz vom 24. Juni 1891 formell aufgehoben, aber 
mit denselben Worten, wie dessen & 2 sie enthielt, in seinem 
8 7 die Art. 71 u. 115 Verf.-Urk., soweit sie ihm selbst, dem 
Gesetze vom 29. Juni 1893, entgegenstehen, wiederum bis zum 
Erlasse des Wahlgesetzes ausser Kraft gesetzt. 
Um im Einzelnen festzustellen, inwieweit die Art. 70—72 
u. 74 Verf.-Urk. zur Zeit suspendirt sind, bedarf es also einer 
Prüfung dahin, inwieweit ihre Vorschriften der Verordnung vom 
30. Mai 1849 widersprechen, bezüglich des Art. 71 einer ferneren 
Prüfung dahin, inwieweit sein Inhalt dem Gesetz vom 29. Juni 
1893 widerspricht. Diese Prüfung durch eine Gegenüberstellung 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.