individuelle Methode entweder an innerer Dürre und Aermlich-
keit kranken, oder, weil der Korrektur durch die Erfahrungen
kulturgleicher Länder entbehrend, den bedenklichsten Irrgängen
durch fehlerhafte Konstruktionen ausgesetzt sein würde.
Und nun sehe man sich die besseren und in’s Einzelne gehenden
Werke z. B. Frankreichs, Italiens!’ an, vielleicht auch meine
einschlagenden Arbeiten, und endlich die der Praxis des
deutschen Reichsgerichts und überhaupt der höheren deut-
schen Gerichtshöfe an. Ist es wirklich wahr, dass da nur mit
vagen Formeln, mit „Guillotinen zum Abschneiden von Gesetzes-
konflikten“ gearbeitet, und dass da keine Rücksicht auf die Be-
dürfnisse des Verkehrs, die Rechtssicherheit der Individuen und
Familien genommen wird? Ist es wirklich wahr, dass der Leser
da statt einer wohl begründeten wirklichen Antwort über eine
im konkreten Leben vorkommende Rechtsfrage regelmässig mit
einer neuen chinesischen Räthsel- oder Spielfrage abgespeist wird?
Selbstverständlich mangelt es nicht an Irrthümern, zuweilen auch
an Antworten, die thatsächlich nur die Frage in anderer Gestalt
wiederholen. Aber giebt es irgend eine Rechtsdisziplin, in der
dies nicht ebenfalls vorkäme? Sollte in dieser Hinsicht wirklich
nur in der Behandlung des internationalen Privatrechts gesündigt
werden? Weil aber das internationale Privatrecht auch völker-
rechtliche Grundsätze zu beachten hat, ja weil manche Fragen,
z. B. die Behandlung der Seeschiffe im internationalen Verkehre,
die Lehre von der Staatsangehörigkeit in internationaler Be-
ziehung ebensowohl im internationalen Privatrechte wie im Völker-
rechte behandelt werden können, wäre es unrichtig, das Institut
für internationales Recht in zwei getrennte Institute, das eine
für internationales Privatrecht, das andere für Völkerrecht zu
zerreissen. Den dahin gehenden wohlmeinenden Rath JıTTa’s,
der auch aus anderen Gründen recht wenig praktisch sein dürfte,
10 7. B. von Weıss, DespasnET, SURVILLE u. ARTaUIs, FIORE u. A.